Abkürzung „h. r.“ (herrschende Meinung)
Die Abkürzung „h. r.“ ist im juristischen Sprachgebrauch deutlich weniger üblich als „h. M.“. Für „herrschende Meinung“ sollte in wissenschaftlichen Arbeiten grundsätzlich „h. M.“ verwendet werden. „h. r.“ kann missverständlich wirken und eher als Hinweis auf „herrschende Rechtsprechung“ verstanden werden. Wichtig ist deshalb eine klare Abgrenzung zwischen Literaturmeinung, Rechtsprechung und abweichender Ansicht („a. A.“). Häufige Fehler entstehen durch die Gleichsetzung von „h. r.“ und „h. M.“, fehlende Quellenangaben oder fehlende Gegenüberstellung zur abweichenden Meinung. Für juristische Arbeiten empfiehlt sich die etablierte Form „h. M.“.
Bedeutung
h. r. Abkürzung – Bedeutung
Die Abkürzung „h. r.“ wird gelegentlich fehlerhaft für „herrschende Meinung“ verwendet. In der juristischen Fachsprache ist diese Schreibweise jedoch nicht üblich. Die korrekte und verbreitete Abkürzung für „herrschende Meinung“ lautet „h. M.“.
Nicht empfohlen: h. r.
Korrekt für herrschende Meinung: h. M.
Korrekt für herrschende Rechtsprechung: h. Rspr.
Kontext: Rechtswissenschaft, Gutachten, juristische Hausarbeiten, Urteile und Kommentare
Die herrschende Meinung bezeichnet die überwiegend vertretene Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie kann sich aus juristischer Literatur, Kommentaren und teilweise auch aus der Rechtsprechung ergeben. Wenn dagegen ausdrücklich die Linie der Gerichte gemeint ist, sollte „herrschende Rechtsprechung“ oder „h. Rspr.“ verwendet werden.
Beispiele für die korrekte Verwendung:
„Nach h. M. ist die Vorschrift des § 823 BGB auf fahrlässige Handlungen anwendbar.“
„Die h. M. sieht in § 138 BGB eine Generalklausel gegen sittenwidrige Rechtsgeschäfte.“
„Nach h. Rspr. ist für die Auslegung auf die ständige Rechtsprechung des BGH abzustellen.“
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
- „h. M.“ bezeichnet die überwiegend vertretene Rechtsauffassung.
- „h. Rspr.“ bezeichnet die herrschende oder ständige Rechtsprechung.
- „h. r.“ ist missverständlich und sollte in wissenschaftlichen Arbeiten vermieden werden.
- Eine klare Abkürzung verhindert Verwechslungen zwischen Literaturmeinung und Rechtsprechung.
Verwende in juristischen Arbeiten für „herrschende Meinung“ die Abkürzung „h. M.“. Wenn du die Linie der Gerichte meinst, nutze „h. Rspr.“ oder schreibe „herrschende Rechtsprechung“ aus.
Anwendung
h. M. und h. Rspr. in der juristischen Argumentation
In juristischen Arbeiten wird zwischen herrschender Meinung, anderer Ansicht, Rechtsprechung und Literatur unterschieden. Diese Differenzierung ist wichtig, weil nicht jede mehrheitliche Literaturauffassung zugleich herrschende Rechtsprechung ist.
Typische Abkürzungen in der Juristik
| Abkürzung | Bedeutung | Verwendung |
|---|---|---|
| h. M. | herrschende Meinung | überwiegend vertretene Rechtsauffassung in Literatur und Diskussion |
| a. A. | andere Ansicht | abweichende Auffassung zur herrschenden Meinung |
| Rspr. | Rechtsprechung | Gerichtsentscheidungen als Argumentationsgrundlage |
| h. Rspr. | herrschende Rechtsprechung | überwiegende oder gefestigte Linie der Gerichte |
| Lit. | Literatur | juristische Fachliteratur, Kommentare und wissenschaftliche Beiträge |
Beispiel für eine juristische Argumentation
„Nach h. M. umfasst der Begriff ‚Eigentum‘ in Art. 14 GG auch Forderungen. A. A. lehnt dies mit Verweis auf die historische Auslegung ab.“
h. M. in der Rechtswissenschaft
Die herrschende Meinung wird in Kommentaren, Lehrbüchern, Fachaufsätzen und juristischen Gutachten verwendet, um die überwiegende Auffassung zu einer Rechtsfrage zu kennzeichnen.
„Nach h. M. setzt § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Rechtsgut voraus (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 5).“
h. Rspr. in Urteilen und Kommentaren
Wenn eine bestimmte Auffassung vor allem durch Gerichte getragen wird, ist „h. Rspr.“ oder „ständige Rechtsprechung“ präziser als „h. M.“.
„Nach h. Rspr. ist § 242 BGB als Grundlage ungeschriebener Nebenpflichten anerkannt.“
„Die ständige Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass …“
Fehler vermeiden
Häufige Fehler bei der Verwendung von „h. r.“
Bei „h. r.“ entstehen vor allem Fehler, weil die Abkürzung mit „h. M.“ oder „h. Rspr.“ verwechselt wird. In wissenschaftlichen Arbeiten sollte diese Unschärfe vermieden werden.
„h. r.“ für herrschende Meinung verwenden
Für „herrschende Meinung“ ist „h. M.“ die fachlich etablierte Abkürzung. „h. r.“ wirkt missverständlich und sollte nicht als Ersatz verwendet werden.
Richtig
„Nach h. M. ist die Norm anwendbar.“
Falsch
„Nach h. r. ist die Norm anwendbar.“
Verwechslung mit herrschender Rechtsprechung
Wenn die Auffassung der Gerichte gemeint ist, sollte „h. Rspr.“ oder „ständige Rechtsprechung“ verwendet werden. Eine unklare Abkürzung erschwert die rechtliche Einordnung.
Richtig
„Nach h. Rspr. ist eine Konkretisierung erforderlich.“
Falsch
Rechtsprechung und Literaturmeinung pauschal mit „h. r.“ bezeichnen.
Fehlende Kennzeichnung abweichender Meinungen
Eine juristische Argumentation sollte relevante Gegenansichten berücksichtigen. Die h. M. gewinnt argumentative Stärke, wenn sie gegenüber der a. A. eingeordnet wird.
Richtig
„Nach h. M. ist die Norm anwendbar; a. A. lehnt dies ab.“
Falsch
Nur „nach h. M.“ schreiben, ohne relevante Gegenpositionen zu beachten.
Unklare Quellenangabe
Wer sich auf die h. M. oder h. Rspr. beruft, muss die Aussage belegen. Ohne Quelle bleibt unklar, worauf sich die behauptete Auffassung stützt.
Richtig
„Die h. M. geht davon aus, dass § 242 BGB eine ungeschriebene Treuepflicht enthält (BGH, NJW 2020, 1234).“
Falsch
„Nach h. M. gilt § 242 BGB als ungeschriebene Treuepflicht.“ ohne Quelle.
Abkürzungsverzeichnis
h. M. und h. Rspr. Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Wenn in einer juristischen Arbeit „h. M.“ oder „h. Rspr.“ verwendet wird, sollten diese Abkürzungen im Abkürzungsverzeichnis eindeutig aufgenommen werden. Die Form „h. r.“ sollte vermieden werden, wenn keine Hochschulrichtlinie diese Schreibweise ausdrücklich verlangt.
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| h. M. | herrschende Meinung |
| h. Rspr. | herrschende Rechtsprechung |
| a. A. | andere Ansicht |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| Lit. | Literatur |
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Studiengänge
Hierzu passende Studiengänge
Die Abkürzungen „h. M.“ und „h. Rspr.“ sind vor allem in juristischen und rechtsnahen Studiengängen relevant, in denen Streitstände, Rechtsprechungslinien und Literaturmeinungen präzise unterschieden werden.
Rechtswissenschaft
In Gutachten, Hausarbeiten und Urteilsanmerkungen werden h. M., a. A. und h. Rspr. zur Strukturierung von Streitständen verwendet.
Wirtschaftsrecht
Rechtswissenschaftlich ausgerichtete Arbeiten nutzen die Abkürzungen zur Einordnung von Literaturmeinung und Rechtsprechung.
Öffentliches Recht
In Grundrechtsdogmatik und Verwaltungsrecht helfen h. M. und h. Rspr. bei der Unterscheidung von Lehrmeinung und Gerichtslinie.
Zivilrecht
Streitstände im Schuldrecht, Sachenrecht und Deliktsrecht werden häufig über h. M., a. A. und Rspr. aufgebaut.
Strafrecht
Dogmatische Streitfragen zu Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld werden mit herrschender Meinung und Gegenansichten dargestellt.
Rechtstheorie / Methodenlehre
Die Abgrenzung von Literaturmeinung, Rechtsprechung und Mindermeinung ist zentral für methodische Argumentationsanalysen.
Reflexion
Kritische Reflexion
Die Abkürzung „h. r.“ ist problematisch, weil sie in der juristischen Fachsprache nicht die etablierte Standardform für „herrschende Meinung“ ist. Wer „h. r.“ verwendet, riskiert Missverständnisse und eine formal unsaubere Quellenargumentation.
Für „herrschende Meinung“ ist „h. M.“ die präzise und übliche Abkürzung. Wenn dagegen die gerichtliche Linie gemeint ist, sollte „h. Rspr.“ oder „ständige Rechtsprechung“ verwendet werden. Diese Unterscheidung ist wissenschaftlich relevant, weil Literaturmeinung und Rechtsprechung unterschiedliche Autoritäten darstellen.
Eine juristische Arbeit gewinnt an Qualität, wenn sie nicht nur eine angeblich herrschende Auffassung benennt, sondern deren Quellenbasis offenlegt. Dazu gehören Literaturbelege, Kommentarstellen oder einschlägige Entscheidungen.
Besonders bei Streitständen ist außerdem wichtig, abweichende Ansichten zu berücksichtigen. Die h. M. ist ein starkes, aber kein selbsttragendes Argument. Überzeugend wird sie erst durch Begründung, Quellenbezug und methodische Einordnung.
„h. r.“ sollte in juristischen Arbeiten nicht als Abkürzung für „herrschende Meinung“ verwendet werden. Korrekt ist „h. M.“. Für „herrschende Rechtsprechung“ ist „h. Rspr.“ präziser. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen Literaturmeinung und Gerichtslinie.
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