Lesedauer: ca. 8 Minuten Artikeltyp: Beispiel

Abkürzung „Lit.“ (Literatur)

Die Abkürzung „Lit.“ steht für „Literatur“ und wird vor allem in juristischen Texten, Gutachten, Urteilen und Kommentaren verwendet. Sie bezeichnet wissenschaftliche Fachliteratur, also Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze und juristische Fachbeiträge. „Lit.“ dient dazu, rechtswissenschaftliche Auffassungen von der Rechtsprechung („Rspr.“) abzugrenzen. Wichtig ist eine klare Quellenangabe, da „Nach Lit.“ ohne konkreten Beleg nicht prüfbar bleibt. Häufige Fehler entstehen durch Verwechslung mit „Rspr.“, fehlende Nachweise oder unklare Abgrenzung zur herrschenden Meinung („h. M.“) und zur anderen Ansicht („a. A.“).

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Abkürzung

Bedeutung

Abkürzung „Lit.“ – Bedeutung

Die Abkürzung „Lit.“ steht für „Literatur“. In der Rechtswissenschaft bezeichnet sie juristische Fachliteratur, also Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze, Monografien und wissenschaftliche Beiträge, die zur Auslegung und Begründung rechtlicher Positionen herangezogen werden.

Abkürzung: Lit.

Bedeutung: Literatur

Kontext: Rechtswissenschaft, juristische Gutachten, Kommentare, Urteile, Dissertationen und wissenschaftliche Fachtexte

„Lit.“ verweist auf wissenschaftliche Meinungen und Ausführungen von Autoren in juristischen Fachbüchern und Kommentaren. Die Abkürzung wird häufig genutzt, um Literaturmeinungen von gerichtlichen Entscheidungen abzugrenzen.

Beispiele für die Verwendung:

„Die Lit. betrachtet § 823 Abs. 1 BGB als umfassende Schutzvorschrift.“

„Nach Lit. ist die Auslegung des § 242 BGB umstritten.“

Warum ist „Lit.“ in der Juristik wichtig?

  • Die Lit. stellt wissenschaftliche Argumente zur Gesetzesauslegung bereit.
  • Sie dient als Gegengewicht zur Rechtsprechung (Rspr.).
  • Sie dokumentiert abweichende Meinungen (a. A.) zur herrschenden Meinung (h. M.).
  • Sie hilft dabei, juristische Streitstände methodisch einzuordnen.
1a-Studi-Tipp

Verwende „Lit.“ nur mit einer konkreten Quellenangabe. Eine bloße Formulierung wie „nach Lit.“ bleibt wissenschaftlich zu ungenau, wenn kein Kommentar, Lehrbuch oder Aufsatz genannt wird.

Anwendung

„Lit.“ in der juristischen Argumentation

In juristischen Texten wird „Lit.“ verwendet, um auf wissenschaftliche Werke, Kommentare, Lehrbücher oder Aufsätze zu verweisen. Besonders relevant ist die Abkürzung in Fachartikeln, Dissertationen, Hausarbeiten und rechtswissenschaftlichen Gutachten.

Typische Abkürzungen in der Juristik

Abkürzung Bedeutung Funktion
Lit. Literatur wissenschaftliche Quellen, Kommentare und Lehrbücher
Rspr. Rechtsprechung gerichtliche Entscheidungen
h. M. herrschende Meinung mehrheitlich anerkannte Auffassung
a. A. andere Ansicht abweichende Meinung in Literatur oder Rechtsprechung

Beispiel für eine juristische Argumentation

„Während die Rspr. den Begriff der ‚unverhältnismäßigen Härte‘ weit auslegt, folgt die Lit. einer restriktiveren Interpretation.“

Beispiele für „Lit.“ in Urteilen und Kommentaren

In Urteilen und Kommentaren wird „Lit.“ genutzt, um wissenschaftliche Auffassungen von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.

Beispiel aus einem Urteil:
„Nach Auffassung der Lit. ist § 138 BGB als allgemeine Klausel gegen sittenwidriges Verhalten auszulegen (BGH, NJW 2021, 2345).“

Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Die Lit. sieht in § 823 Abs. 2 BGB keine allgemeine Haftungsnorm (Palandt, BGB, § 823 Rn. 10).“

Unterschied zwischen „Lit.“ und „Rspr.“

Während „Lit.“ für wissenschaftliche Meinungen steht, bezieht sich „Rspr.“ auf gerichtliche Entscheidungen. Beide Quellenarten können für die juristische Argumentation wichtig sein, besitzen aber unterschiedliche Funktionen.

Begriff Bedeutung Beispiel
Lit. wissenschaftliche Literatur, Kommentare und Lehrbücher „Nach Lit. ist § 823 Abs. 1 BGB eng auszulegen.“
Rspr. gerichtliche Entscheidungen und Urteile „Die Rspr. des BGH sieht § 823 Abs. 1 BGB als weite Norm.“
h. M. herrschende Meinung „Die h. M. folgt der Rspr.“
a. A. andere Ansicht „A. A. sieht in § 242 BGB keine selbstständige Norm.“

Fehler vermeiden

Häufige Fehler bei der Verwendung von „Lit.“

Bei der Verwendung von „Lit.“ entstehen häufig Fehler durch Verwechslung mit Rechtsprechung, fehlende Quellenangaben oder eine unsaubere Abgrenzung zur herrschenden Meinung.

Verwechslung mit „Rspr.“

Der BGH und andere Gerichte gehören zur Rechtsprechung, nicht zur Literatur. Deshalb darf „Lit.“ nicht für Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

Richtig


„Die Rspr. des BGH sieht dies als zulässig an, während die Lit. eine restriktivere Auffassung vertritt.“

Falsch


„Die Lit. des BGH sieht dies als zulässig an.“

Fehlende Quellenangabe

„Lit.“ sollte nicht ohne konkrete Quelle verwendet werden. Eine wissenschaftliche Aussage muss nachvollziehbar belegbar bleiben.

Richtig


„Nach Lit. (Müller, 2020, S. 45) ist die Vorschrift unanwendbar.“

Falsch


„Nach Lit. ist die Vorschrift unanwendbar.“

Unklare Abgrenzung zwischen Lit. und h. M.

Die herrschende Meinung kann sich aus Literatur und Rechtsprechung ergeben. Sie ist nicht automatisch auf die Literatur beschränkt.

Richtig


„Die h. M. in Lit. und Rspr. geht von einer weiten Anwendung aus.“

Falsch


„Die h. M. der Lit. geht von einer weiten Anwendung aus.“

Lit. als pauschale Autoritätsformel

Die Angabe „Lit.“ ersetzt keine Argumentation. Wenn eine Literaturmeinung zitiert wird, sollte erkennbar sein, warum diese Auffassung für die Rechtsfrage relevant ist.

Richtig


Literaturmeinung nennen, belegen und kurz argumentativ einordnen.

Falsch


„Nach Lit.“ als bloße Behauptung ohne Begründung verwenden.

Abkürzungsverzeichnis

Lit. Beispiel im Abkürzungsverzeichnis

Wenn „Lit.“ in einer juristischen oder wissenschaftlichen Arbeit verwendet wird, sollte die Abkürzung im Abkürzungsverzeichnis aufgenommen werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn weitere juristische Abkürzungen wie „Rspr.“, „h. M.“ oder „a. A.“ vorkommen.

Abkürzung Bedeutung
Lit. Literatur
Rspr. Rechtsprechung
h. M. herrschende Meinung
a. A. andere Ansicht

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Studiengänge

Hierzu passende Studiengänge

Die Abkürzung „Lit.“ ist besonders in juristischen und rechtsnahen Studiengängen relevant, in denen wissenschaftliche Literaturmeinungen von Rechtsprechung und anderen Argumentationsquellen unterschieden werden müssen.

Rechtswissenschaft


„Lit.“ wird in Gutachten, Hausarbeiten und Kommentaren genutzt, um wissenschaftliche Fachliteratur von Rechtsprechung abzugrenzen.

Wirtschaftsrecht


In rechtswissenschaftlich geprägten Arbeiten dient „Lit.“ zur Einordnung von Lehrmeinungen in Vertrags-, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Öffentliches Recht


Literaturmeinungen werden bei Grundrechtsfragen, Verwaltungsverfahren und Auslegung öffentlicher Normen regelmäßig berücksichtigt.

Zivilrecht / Privatrecht


„Lit.“ verweist auf Kommentarliteratur und Lehrmeinungen zu Schuldrecht, Sachenrecht, Deliktsrecht und Familienrecht.

Strafrecht


In strafrechtlichen Streitständen wird „Lit.“ genutzt, um dogmatische Positionen der Fachliteratur kenntlich zu machen.

Rechtstheorie / Methodenlehre


Die Abkürzung ist relevant, wenn wissenschaftliche Literatur als eigenständige Argumentationsquelle analysiert wird.

Reflexion

Kritische Reflexion

Die Abkürzung „Lit.“ erfüllt in juristischen Arbeiten eine wichtige Funktion, weil sie wissenschaftliche Literatur als eigenständige Argumentationsquelle sichtbar macht. Dadurch lässt sich die Literaturmeinung von der Rechtsprechung unterscheiden.

Gleichzeitig ist „Lit.“ nur dann aussagekräftig, wenn die konkrete Quelle genannt wird. Eine pauschale Berufung auf „die Lit.“ bleibt wissenschaftlich zu unbestimmt und kann den Eindruck einer unbelegten Autoritätsbehauptung erzeugen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur „Rspr.“. Gerichte liefern Entscheidungen, während Literatur wissenschaftliche Deutungen, Kritik und dogmatische Einordnungen bereitstellt. Beide Quellenarten können übereinstimmen, müssen aber nicht dieselbe Position vertreten.

Wissenschaftlich überzeugend ist eine differenzierte Verwendung: Literaturmeinung belegen, Rechtsprechung abgrenzen, herrschende Meinung einordnen und abweichende Ansichten bei relevanten Streitständen berücksichtigen.

Fazit

„Lit.“ steht für „Literatur“ und bezeichnet juristische Fachliteratur als Argumentationsquelle. Die Abkürzung sollte mit konkretem Quellenbeleg verwendet und klar von „Rspr.“ sowie „h. M.“ abgegrenzt werden.

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