Abkürzung „Lit.“ (Literatur)
Die Abkürzung „Lit.“ steht für „Literatur“ und wird vor allem in juristischen Texten, Gutachten, Urteilen und Kommentaren verwendet. Sie bezeichnet wissenschaftliche Fachliteratur, also Lehrbücher, Kommentare, Aufsätze und juristische Fachbeiträge. „Lit.“ dient dazu, rechtswissenschaftliche Auffassungen von der Rechtsprechung („Rspr.“) abzugrenzen. Wichtig ist eine klare Quellenangabe, da „Nach Lit.“ ohne konkreten Beleg nicht prüfbar bleibt. Häufige Fehler entstehen durch Verwechslung mit „Rspr.“, fehlende Nachweise oder unklare Abgrenzung zur herrschenden Meinung („h. M.“) und zur anderen Ansicht („a. A.“).
Keine passende Antwort gefunden?
Finde eine Antwort in der Akademie oder stelle deine Frage direkt an StudiTutor©.
Frage kostenlos an Experten stellen
Bedeutung
Abkürzung „Lit.“ – Bedeutung
Die Abkürzung „Lit.“ steht für „Literatur“. In der Rechtswissenschaft bezeichnet sie juristische Fachliteratur, also Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze, Monografien und wissenschaftliche Beiträge, die zur Auslegung und Begründung rechtlicher Positionen herangezogen werden.
Abkürzung: Lit.
Bedeutung: Literatur
Kontext: Rechtswissenschaft, juristische Gutachten, Kommentare, Urteile, Dissertationen und
wissenschaftliche Fachtexte
„Lit.“ verweist auf wissenschaftliche Meinungen und Ausführungen von Autoren in juristischen Fachbüchern und Kommentaren. Die Abkürzung wird häufig genutzt, um Literaturmeinungen von gerichtlichen Entscheidungen abzugrenzen.
Beispiele für die Verwendung:
„Die Lit. betrachtet § 823 Abs. 1 BGB als umfassende Schutzvorschrift.“
„Nach Lit. ist die Auslegung des § 242 BGB umstritten.“
Warum ist „Lit.“ in der Juristik wichtig?
- Die Lit. stellt wissenschaftliche Argumente zur Gesetzesauslegung bereit.
- Sie dient als Gegengewicht zur Rechtsprechung (Rspr.).
- Sie dokumentiert abweichende Meinungen (a. A.) zur herrschenden Meinung (h. M.).
- Sie hilft dabei, juristische Streitstände methodisch einzuordnen.
Verwende „Lit.“ nur mit einer konkreten Quellenangabe. Eine bloße Formulierung wie „nach Lit.“ bleibt wissenschaftlich zu ungenau, wenn kein Kommentar, Lehrbuch oder Aufsatz genannt wird.
Anwendung
„Lit.“ in der juristischen Argumentation
In juristischen Texten wird „Lit.“ verwendet, um auf wissenschaftliche Werke, Kommentare, Lehrbücher oder Aufsätze zu verweisen. Besonders relevant ist die Abkürzung in Fachartikeln, Dissertationen, Hausarbeiten und rechtswissenschaftlichen Gutachten.
Typische Abkürzungen in der Juristik
| Abkürzung | Bedeutung | Funktion |
|---|---|---|
| Lit. | Literatur | wissenschaftliche Quellen, Kommentare und Lehrbücher |
| Rspr. | Rechtsprechung | gerichtliche Entscheidungen |
| h. M. | herrschende Meinung | mehrheitlich anerkannte Auffassung |
| a. A. | andere Ansicht | abweichende Meinung in Literatur oder Rechtsprechung |
Beispiel für eine juristische Argumentation
„Während die Rspr. den Begriff der ‚unverhältnismäßigen Härte‘ weit auslegt, folgt die Lit. einer restriktiveren Interpretation.“
Beispiele für „Lit.“ in Urteilen und Kommentaren
In Urteilen und Kommentaren wird „Lit.“ genutzt, um wissenschaftliche Auffassungen von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.
Beispiel aus einem Urteil:
„Nach Auffassung der Lit. ist § 138 BGB als allgemeine Klausel gegen sittenwidriges Verhalten auszulegen
(BGH, NJW 2021, 2345).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Die Lit. sieht in § 823 Abs. 2 BGB keine allgemeine Haftungsnorm (Palandt, BGB, § 823 Rn. 10).“
Unterschied zwischen „Lit.“ und „Rspr.“
Während „Lit.“ für wissenschaftliche Meinungen steht, bezieht sich „Rspr.“ auf gerichtliche Entscheidungen. Beide Quellenarten können für die juristische Argumentation wichtig sein, besitzen aber unterschiedliche Funktionen.
| Begriff | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Lit. | wissenschaftliche Literatur, Kommentare und Lehrbücher | „Nach Lit. ist § 823 Abs. 1 BGB eng auszulegen.“ |
| Rspr. | gerichtliche Entscheidungen und Urteile | „Die Rspr. des BGH sieht § 823 Abs. 1 BGB als weite Norm.“ |
| h. M. | herrschende Meinung | „Die h. M. folgt der Rspr.“ |
| a. A. | andere Ansicht | „A. A. sieht in § 242 BGB keine selbstständige Norm.“ |
Fehler vermeiden
Häufige Fehler bei der Verwendung von „Lit.“
Bei der Verwendung von „Lit.“ entstehen häufig Fehler durch Verwechslung mit Rechtsprechung, fehlende Quellenangaben oder eine unsaubere Abgrenzung zur herrschenden Meinung.
Verwechslung mit „Rspr.“
Der BGH und andere Gerichte gehören zur Rechtsprechung, nicht zur Literatur. Deshalb darf „Lit.“ nicht für Gerichtsentscheidungen verwendet werden.
Richtig
„Die Rspr. des BGH sieht dies als zulässig an, während die Lit. eine restriktivere Auffassung vertritt.“
Falsch
„Die Lit. des BGH sieht dies als zulässig an.“
Fehlende Quellenangabe
„Lit.“ sollte nicht ohne konkrete Quelle verwendet werden. Eine wissenschaftliche Aussage muss nachvollziehbar belegbar bleiben.
Richtig
„Nach Lit. (Müller, 2020, S. 45) ist die Vorschrift unanwendbar.“
Falsch
„Nach Lit. ist die Vorschrift unanwendbar.“
Unklare Abgrenzung zwischen Lit. und h. M.
Die herrschende Meinung kann sich aus Literatur und Rechtsprechung ergeben. Sie ist nicht automatisch auf die Literatur beschränkt.
Richtig
„Die h. M. in Lit. und Rspr. geht von einer weiten Anwendung aus.“
Falsch
„Die h. M. der Lit. geht von einer weiten Anwendung aus.“
Lit. als pauschale Autoritätsformel
Die Angabe „Lit.“ ersetzt keine Argumentation. Wenn eine Literaturmeinung zitiert wird, sollte erkennbar sein, warum diese Auffassung für die Rechtsfrage relevant ist.
Richtig
Literaturmeinung nennen, belegen und kurz argumentativ einordnen.
Falsch
„Nach Lit.“ als bloße Behauptung ohne Begründung verwenden.
Abkürzungsverzeichnis
Lit. Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Wenn „Lit.“ in einer juristischen oder wissenschaftlichen Arbeit verwendet wird, sollte die Abkürzung im Abkürzungsverzeichnis aufgenommen werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn weitere juristische Abkürzungen wie „Rspr.“, „h. M.“ oder „a. A.“ vorkommen.
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| Lit. | Literatur |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| h. M. | herrschende Meinung |
| a. A. | andere Ansicht |
Die richtige Verwendung von Abkürzungen wie „Lit.“ kann komplex sein. 1a-Studi unterstützt dich dabei, dein Abkürzungsverzeichnis vollständig und korrekt zu erstellen. Alle Abkürzungen werden recherchiert, überprüft und einheitlich in deine wissenschaftliche Arbeit integriert.
Dann lasse dir am besten von den 1a-Studi-Experten helfen. Wir stellen dir Expertenwissen in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung.
- Thema und Fragestellung
- Aufbau und Gliederung
- Literaturrecherche und Zitation
- Methodik und Auswertung
- Schreibanleitungen von Einleitung bis Fazit
Im Rahmen der professionellen Korrektur werden alle Texte sowie die Abkürzungen von Experten sprachlich und inhaltlich geprüft und korrigiert.
Studiengänge
Hierzu passende Studiengänge
Die Abkürzung „Lit.“ ist besonders in juristischen und rechtsnahen Studiengängen relevant, in denen wissenschaftliche Literaturmeinungen von Rechtsprechung und anderen Argumentationsquellen unterschieden werden müssen.
Rechtswissenschaft
„Lit.“ wird in Gutachten, Hausarbeiten und Kommentaren genutzt, um wissenschaftliche Fachliteratur von Rechtsprechung abzugrenzen.
Wirtschaftsrecht
In rechtswissenschaftlich geprägten Arbeiten dient „Lit.“ zur Einordnung von Lehrmeinungen in Vertrags-, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Öffentliches Recht
Literaturmeinungen werden bei Grundrechtsfragen, Verwaltungsverfahren und Auslegung öffentlicher Normen regelmäßig berücksichtigt.
Zivilrecht / Privatrecht
„Lit.“ verweist auf Kommentarliteratur und Lehrmeinungen zu Schuldrecht, Sachenrecht, Deliktsrecht und Familienrecht.
Strafrecht
In strafrechtlichen Streitständen wird „Lit.“ genutzt, um dogmatische Positionen der Fachliteratur kenntlich zu machen.
Rechtstheorie / Methodenlehre
Die Abkürzung ist relevant, wenn wissenschaftliche Literatur als eigenständige Argumentationsquelle analysiert wird.
Reflexion
Kritische Reflexion
Die Abkürzung „Lit.“ erfüllt in juristischen Arbeiten eine wichtige Funktion, weil sie wissenschaftliche Literatur als eigenständige Argumentationsquelle sichtbar macht. Dadurch lässt sich die Literaturmeinung von der Rechtsprechung unterscheiden.
Gleichzeitig ist „Lit.“ nur dann aussagekräftig, wenn die konkrete Quelle genannt wird. Eine pauschale Berufung auf „die Lit.“ bleibt wissenschaftlich zu unbestimmt und kann den Eindruck einer unbelegten Autoritätsbehauptung erzeugen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur „Rspr.“. Gerichte liefern Entscheidungen, während Literatur wissenschaftliche Deutungen, Kritik und dogmatische Einordnungen bereitstellt. Beide Quellenarten können übereinstimmen, müssen aber nicht dieselbe Position vertreten.
Wissenschaftlich überzeugend ist eine differenzierte Verwendung: Literaturmeinung belegen, Rechtsprechung abgrenzen, herrschende Meinung einordnen und abweichende Ansichten bei relevanten Streitständen berücksichtigen.
„Lit.“ steht für „Literatur“ und bezeichnet juristische Fachliteratur als Argumentationsquelle. Die Abkürzung sollte mit konkretem Quellenbeleg verwendet und klar von „Rspr.“ sowie „h. M.“ abgegrenzt werden.
Hat dir dieser Artikel geholfen?
Dein Feedback hilft dabei, die 1a-Studi Akademie gezielter auszubauen und passende Inhalte schneller auffindbar zu machen.
Du willst nicht nur lesen, sondern deine Arbeit gezielt verbessern?
Nutze 1a-Studi für Lektorat, Roter-Faden-Check, Inhaltsprüfung oder wissenschaftliche Optimierung – passend zu genau der Phase, in der du gerade stehst.
Alle Services entdecken