h. M. Abkürzung (herrschende Meinung)
Die Abkürzung „h. M.“ steht für „herrschende Meinung“ und bezeichnet in der Rechtswissenschaft die überwiegend vertretene Auffassung zu einer Rechtsfrage. Sie wird vor allem in Gutachten, Urteilen, Kommentaren und juristischen Fachtexten verwendet, häufig im Gegensatz zur „a. A.“ für „andere Ansicht“. Wichtig ist eine belastbare Quellenangabe, da „h. M.“ ohne Beleg nicht nachvollziehbar bleibt. Die Schreibweise erfolgt mit Punkten und Leerzeichen: „h. M.“. Häufige Fehler entstehen durch fehlende Abgrenzung zur Gegenansicht, unklare Quellenbasis oder Verwechslung mit herrschender Rechtsprechung.
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Bedeutung
h. M. Abkürzung – Bedeutung
Die Abkürzung „h. M.“ steht für „herrschende Meinung“. Sie bezeichnet in der Rechtswissenschaft die überwiegend vertretene Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Diese Auffassung kann sich aus juristischer Literatur, Kommentaren und Rechtsprechung ergeben.
Abkürzung: h. M.
Bedeutung: herrschende Meinung
Kontext: Rechtswissenschaft, Gutachten, Urteile, Kommentare und juristische Argumentation
Die herrschende Meinung setzt sich durch, weil sie von einer Mehrheit der juristischen Literatur, von Gerichten oder in der wissenschaftlichen Diskussion als überzeugende Rechtsauffassung vertreten wird.
Beispiele für die Verwendung:
„Nach h. M. ist die Vorschrift des § 823 BGB auf fahrlässige Handlungen anwendbar.“
„Die h. M. betrachtet § 138 BGB als Generalklausel zur Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften.“
Warum ist die herrschende Meinung wichtig?
- Sie schafft Orientierung bei der Auslegung unklarer Rechtsfragen.
- Sie wird in juristischen Kommentaren, Gutachten und Urteilen regelmäßig aufgegriffen.
- Sie kann die Argumentationsrichtung in Klausuren und wissenschaftlichen Arbeiten strukturieren.
- Sie kann durch eine andere Ansicht (a. A.) hinterfragt oder weiterentwickelt werden.
Verwende „h. M.“ nur mit nachvollziehbarer Quellenbasis. Eine bloße Behauptung „nach h. M.“ reicht in wissenschaftlichen Arbeiten nicht aus, wenn keine Literatur, Rechtsprechung oder Kommentierung belegt wird.
Anwendung
h. M. in der juristischen Argumentation
Die herrschende Meinung wird besonders in Gutachten, Urteilen und Fachliteratur verwendet, um eine etablierte rechtliche Auffassung zu kennzeichnen. Sie dient häufig als Ausgangspunkt für eine juristische Prüfung.
Typische Abkürzungen in Jura
| Abkürzung | Bedeutung | Funktion |
|---|---|---|
| h. M. | herrschende Meinung | vorherrschende Rechtsauffassung |
| a. A. | andere Ansicht | abweichende Meinung zur h. M. |
| Rspr. | Rechtsprechung | Gerichtsentscheidungen als Argumentationsgrundlage |
| Lit. | Literatur | juristische Fachliteratur als Beleggrundlage |
Beispiel für eine juristische Argumentation
„Nach h. M. umfasst der Begriff ‚Eigentum‘ in Art. 14 GG auch Forderungen. A. A. lehnt dies unter Verweis auf die historische Auslegung ab.“
h. M. in Rechtsprechung und Literatur
Die Abkürzung „h. M.“ findet sich in Gerichtsurteilen, juristischen Fachartikeln, Kommentaren und Lehrbüchern. Häufig wird die herrschende Meinung einer abweichenden Ansicht gegenübergestellt.
Beispiel aus einem Urteil:
„Die h. M. geht davon aus, dass § 242 BGB eine ungeschriebene Treuepflicht enthält (BGH, NJW 2020, 1234).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Nach h. M. setzt § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Rechtsgut voraus (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 5).“
Abgrenzung zwischen h. M. und a. A.
In rechtswissenschaftlichen Texten ist es üblich, zwischen herrschender Meinung und anderer Ansicht zu unterscheiden. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass eine Rechtsfrage nicht nur dargestellt, sondern argumentativ eingeordnet wird.
| Position | Bedeutung | Funktion im Gutachten |
|---|---|---|
| h. M. | mehrheitlich vertretene Auffassung | Orientierung an etablierter Auslegung |
| a. A. | abweichende Auffassung | kritische Gegenposition oder Mindermeinung |
Fehler vermeiden
Häufige Fehler bei der Verwendung von „h. M.“
Bei der Verwendung von „h. M.“ entstehen häufig Fehler durch unklare Quellenangaben, fehlende Abgrenzung zur anderen Ansicht oder eine unsaubere Gleichsetzung mit Rechtsprechung.
Unklare Quellenangabe
Die Angabe „h. M.“ muss nachvollziehbar belegt werden. Ohne Quellenangabe bleibt unklar, worauf sich die behauptete herrschende Meinung stützt.
Richtig
„Nach h. M. ist eine Konkretisierung erforderlich (Müller, BGB-Kommentar, 2020, S. 234).“
Falsch
„Nach h. M. ist eine Konkretisierung erforderlich.“ ohne Beleg.
Fehlende Abgrenzung zur „a. A.“
Eine überzeugende juristische Argumentation sollte relevante Gegenpositionen berücksichtigen. Wird nur die h. M. genannt, kann die Darstellung unvollständig wirken.
Richtig
h. M. darstellen, a. A. kurz einordnen und anschließend begründet Stellung nehmen.
Falsch
Nur die h. M. nennen, obwohl eine relevante Gegenansicht existiert.
Verwechslung mit herrschender Rechtsprechung
„h. M.“ bezeichnet die herrschende Meinung und kann Literatur sowie Rechtsprechung umfassen. Wenn ausschließlich Gerichtsentscheidungen gemeint sind, sollte die Rechtsprechung ausdrücklich als „Rspr.“ oder „h. Rspr.“ gekennzeichnet werden.
Richtig
„Nach h. M. in der Literatur …“ oder „nach h. Rspr. …“ klar unterscheiden.
Falsch
Literaturmeinung und Rechtsprechung ohne Unterscheidung als „h. M.“ zusammenfassen.
Unkritische Übernahme der h. M.
Die herrschende Meinung ist ein starkes Argument, ersetzt aber keine eigene juristische Prüfung. Besonders bei Streitständen sollte erklärt werden, warum der h. M. gefolgt wird.
Richtig
Der h. M. mit kurzer Begründung folgen.
Falsch
„Die h. M. ist richtig.“ ohne Begründung schreiben.
Abkürzungsverzeichnis
h. M. Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Wenn „h. M.“ in einer juristischen oder wissenschaftlichen Arbeit verwendet wird, sollte die Abkürzung im Abkürzungsverzeichnis aufgenommen werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn weitere juristische Kürzel wie „a. A.“, „Rspr.“ oder „Lit.“ vorkommen.
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| h. M. | herrschende Meinung |
| a. A. | andere Ansicht |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| Lit. | Literatur |
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Studiengänge
Hierzu passende Studiengänge
Die Abkürzung „h. M.“ ist vor allem in juristischen und rechtsnahen Studiengängen relevant, in denen Streitstände, Auslegungsfragen und dogmatische Positionen systematisch dargestellt werden.
Rechtswissenschaft (Staatsexamen)
„h. M.“ wird im Gutachtenstil, in Hausarbeiten und Urteilsanmerkungen genutzt, um etablierte Rechtsauffassungen darzustellen.
Wirtschaftsrecht
In vertrags-, gesellschafts- und compliancebezogenen Arbeiten dient „h. M.“ zur Einordnung juristischer Streitfragen.
Zivilrecht / Privatrecht
Die Abkürzung wird bei Auslegungsfragen im Schuldrecht, Sachenrecht, Deliktsrecht und Familienrecht regelmäßig verwendet.
Strafrecht und Kriminologie
„h. M.“ hilft bei der Darstellung dogmatischer Streitstände zu Tatbeständen, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Öffentliches Recht
In Grundrechtsdogmatik, Verwaltungsrecht und Staatsorganisationsrecht wird „h. M.“ zur Darstellung anerkannter Auslegungen genutzt.
Steuerrecht / Taxation
Bei Auslegungsfragen in AO, EStG, UStG und FGO kann „h. M.“ zur Einordnung der überwiegenden Auffassung dienen.
Sozialrecht
„h. M.“ unterstützt die Darstellung konkurrierender Deutungen in Leistungs-, Zuständigkeits- und Verfahrensfragen.
Rechtstheorie / Methodenlehre
In methodischen Arbeiten wird „h. M.“ genutzt, um Mehrheitspositionen in Auslegung und Rechtsdogmatik zu kennzeichnen.
Reflexion
Kritische Reflexion
Die Abkürzung „h. M.“ erfüllt in juristischen Texten eine wichtige Orientierungsfunktion. Sie zeigt, welche Auffassung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten wird und erleichtert dadurch die Strukturierung juristischer Streitstände.
Gleichzeitig darf „h. M.“ nicht als bloßes Autoritätsargument verwendet werden. Eine herrschende Meinung ist nicht automatisch richtig, sondern muss im jeweiligen Kontext nachvollziehbar begründet und belegt werden.
Problematisch ist außerdem eine unklare Quellenbasis. Ohne Belege bleibt offen, ob die h. M. tatsächlich in der Literatur, in der Rechtsprechung oder in beiden Bereichen überwiegend vertreten wird. Gerade in wissenschaftlichen Arbeiten ist diese Differenzierung entscheidend.
Eine überzeugende juristische Argumentation sollte die h. M. daher nicht nur nennen, sondern mit Gegenansichten vergleichen, methodisch einordnen und begründet bewerten.
„h. M.“ steht für „herrschende Meinung“ und bezeichnet die überwiegend vertretene Rechtsauffassung. Die Abkürzung sollte nur mit klarer Quellenbasis, erkennbarer Gegenposition und nachvollziehbarer juristischer Begründung verwendet werden.
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