Abkürzungen
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a. A. Abkürzung (andere Ansicht)
Die Abkürzung „a. A.“ steht für „andere Ansicht“ und wird in der Rechtswissenschaft und juristischen Argumentation verwendet, um eine abweichende Meinung zur herrschenden Meinung (h. M.) zu kennzeichnen. Diese dient dazu, unterschiedliche Interpretationen von Gesetzen, Urteilen oder juristischen Theorien darzustellen.
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Bedeutung und Funktion von „a. A.“
Die „andere Ansicht“ (a. A.) beschreibt eine abweichende oder kritische Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie wird oft von einzelnen Juristen, Gerichten oder in alternativer Fachliteratur vertreten, die sich bewusst von der herrschenden Meinung (h. M.) abgrenzen.
Beispiele für die Verwendung:
„Nach a. A. ist die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB auch auf rein wirtschaftliche Schäden möglich.“
„Die a. A. lehnt die Einordnung von Forderungen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ab.“
Warum ist „a. A.“ in der Juristik wichtig?
- Diese ermöglicht eine kritische Auseinandersetzung mit etablierten Rechtsauffassungen.
- Diese wird genutzt, um alternative Argumentationslinien aufzuzeigen.
- Diese spielt eine wichtige Rolle in der Fortentwicklung des Rechts.
„a. A.“ in der juristischen Argumentation
In der juristischen Literatur und Urteilsbegründung wird „a. A.“ verwendet, um eine abweichende Meinung gegenüber der herrschenden Meinung (h. M.) darzustellen.
Typische juristische Abkürzungen im Zusammenhang mit „a. A.“:
Abkürzung | Bedeutung |
---|---|
h. M. | herrschende Meinung (die mehrheitlich anerkannte Auffassung) |
a. A. | andere Ansicht (abweichende Rechtsauffassung) |
Rspr. | Rechtsprechung (Entscheidungen der Gerichte) |
Lit. | Literatur (wissenschaftliche Fachliteratur) |
Beispiel für eine juristische Argumentation:
„Nach h. M. stellt § 242 BGB eine allgemeine Treuepflicht dar. A. A. sieht darin nur eine Auslegungsregel ohne eigene Bindungswirkung.“
Beispiele für „a. A.“ in der Rechtsprechung und Literatur
Beispiel aus einem Urteil:
„Die a. A. geht davon aus, dass § 823 Abs. 2 BGB eine Schutzgesetzfunktion auch für indirekte Schäden enthält (BGH, NJW 2021, 2345).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Während die h. M. das Widerrufsrecht nach § 355 BGB als zwingendes Recht betrachtet, argumentiert a. A., dass unter bestimmten Umständen vertragliche Abweichungen zulässig sind (Palandt, BGB, § 355 Rn. 10).“
Wie wird „a. A.“ korrekt verwendet?
„a. A.“ immer im Kontrast zur „h. M.“ nutzen:
Eine abweichende Meinung ist nur dann relevant, wenn sie sich gegen eine etablierte Auffassung richtet.
Korrekte Kennzeichnung in wissenschaftlichen Texten:
„A. A. hält eine analoge Anwendung von § 985 BGB auf schuldrechtliche Verträge für möglich (Müller, 2020, S. 112).“
Unterscheidung zwischen Rechtsprechung und Literatur:
„Während die h. M. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird, folgt die a. A. einer Mindermeinung in der Literatur.“
Häufige Fehler bei der Verwendung von „a. A.“
Unklare oder fehlende Quellenangabe:
„A. A. (Meier, 2019, S. 45) argumentiert gegen die h. M.“
„A. A. sieht dies anders.“ (Ohne Quelle nicht nachvollziehbar.)
Fehlender Bezug zur herrschenden Meinung:
„A. A. lehnt die h. M. zur Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB ab.“
„A. A. lehnt diese Ansicht ab.“ (Welche Ansicht?)
Verwendung ohne juristischen Kontext:
„A. A. wird in juristischen Gutachten genutzt, um eine alternative Auslegung zu kennzeichnen.“
„A. A. wird im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet.“
Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bedeutung |
a. A. | andere Ansicht |
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