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Studi Lexikon

a. A. Abkürzung (andere Ansicht)

Die Abkürzung „a. A.“ steht für „andere Ansicht“ und wird in der Rechtswissenschaft und juristischen Argumentation verwendet, um eine abweichende Meinung zur herrschenden Meinung (h. M.) zu kennzeichnen. Diese dient dazu, unterschiedliche Interpretationen von Gesetzen, Urteilen oder juristischen Theorien darzustellen.

Bedeutung und Funktion von „a. A.“

Die „andere Ansicht“ (a. A.) beschreibt eine abweichende oder kritische Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie wird oft von einzelnen Juristen, Gerichten oder in alternativer Fachliteratur vertreten, die sich bewusst von der herrschenden Meinung (h. M.) abgrenzen.

Beispiele für die Verwendung

„Nach a. A. ist die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB auch auf rein wirtschaftliche Schäden möglich.“
„Die a. A. lehnt die Einordnung von Forderungen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ab.“

Beispiel für eine juristische Argumentation

„Nach h. M. stellt § 242 BGB eine allgemeine Treuepflicht dar. A. A. sieht darin nur eine Auslegungsregel ohne eigene Bindungswirkung.“

Warum ist „a. A.“ in der Juristik wichtig?

  • Diese ermöglicht eine kritische Auseinandersetzung mit etablierten Rechtsauffassungen.
  • Diese wird genutzt, um alternative Argumentationslinien aufzuzeigen.
  • Diese spielt eine wichtige Rolle in der Fortentwicklung des Rechts.

„a. A.“ in der juristischen Argumentation

In der juristischen Literatur und Urteilsbegründung wird „a. A.“ verwendet, um eine abweichende Meinung gegenüber der herrschenden Meinung (h. M.) darzustellen.

Typische juristische Abkürzungen im Zusammenhang mit „a. A.“:

Abkürzung Bedeutung
h. M. herrschende Meinung (die mehrheitlich anerkannte Auffassung)
a. A. andere Ansicht (abweichende Rechtsauffassung)
Rspr. Rechtsprechung (Entscheidungen der Gerichte)
Lit. Literatur (wissenschaftliche Fachliteratur)

Häufige Fehler bei der Verwendung von „a. A.“

Bei der Verwendung der Abkürzung „a. A.“ („andere Ansicht“) treten in wissenschaftlichen juristischen Arbeiten häufig Fehler auf, die vor allem auf unzureichende Quellenangaben und fehlende Kontextualisierung zurückzuführen sind. Die nachfolgenden Kategorien verdeutlichen, wie diese Fehler vermieden werden können.

Unklare oder fehlende Quellenangabe:

Eine unklare oder fehlende Quellenangabe erschwert die Nachvollziehbarkeit der vertretenen Ansicht. Die Angabe „a. A.“ muss stets eindeutig einer Quelle zugeordnet sein, um Transparenz und Prüfbarkeit zu gewährleisten.

✅ Richtig

„A. A. (Meier, 2019, S. 45) argumentiert gegen die h. M.“

❌ Falsch

„A. A. sieht dies anders.“ (Ohne Quelle nicht nachvollziehbar.)

Fehlender Bezug zur herrschenden Meinung:

Die Verwendung von „a. A.“ setzt voraus, dass klar wird, welche „herrschende Meinung“ oder Position gemeint ist. Ohne einen präzisen Bezug geht die argumentative Klarheit verloren, und die Aussage wird für die Lesenden schwer nachvollziehbar.

✅ Richtig

„A. A. lehnt die h. M. zur Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB ab.“

❌ Falsch

„A. A. lehnt diese Ansicht ab.“ (Welche Ansicht?)

Verwendung ohne juristischen Kontext:

Die Abkürzung „a. A.“ ist speziell im juristischen Kontext etabliert, um alternative juristische Interpretationen zu kennzeichnen. Eine Verwendung außerhalb dieses Rahmens, insbesondere im allgemeinen Sprachgebrauch, ist unüblich und führt zu Missverständnissen.

✅ Richtig

„A. A. wird in juristischen Gutachten genutzt, um eine alternative Auslegung zu kennzeichnen.“

❌ Falsch

„A. A. wird im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet.“

Hierzu passende Studiengänge

Folgende Studiengänge verwenden die Abkürzung „a. A.“ („andere Ansicht“) primär im juristischen Schriftgut, um abweichende Positionen gegenüber der herrschenden Meinung (h. M.) kenntlich zu machen:

Rechtswissenschaft (Staatsexamen)

Regelmäßige Nutzung im Gutachtenstil, in Aufsätzen und Urteilsanmerkungen zur Gegenüberstellung von h. M. und a. A.

Wirtschaftsrecht

Einsatz bei Auslegungsfragen in Gesellschafts-, Vertrags- und Compliance-Themen zur Markierung abweichender Lehrmeinungen.

Zivilrecht / Privatrecht

Häufige Kennzeichnung alternativer Auffassungen in Schuldrecht, Sachenrecht und Deliktsrecht.

Strafrecht und Kriminologie

Verwendung zur Abgrenzung konkurrierender Ansichten in Deliktsdogmatik und Rechtsfolgenlehre.

Öffentliches Recht

Nutzung bei Grundrechtsdogmatik, Eingriffsverwaltung und Verwaltungsverfahren zur Präzisierung abweichender Argumentationslinien.

Verwaltungswissenschaft mit Rechtsbezug

Übernahme juristischer Zitierpraxis in rechtsnahen Modulen, um Mindermeinungen gegenüber der h. M. zu kennzeichnen.

Arbeitsrecht

Darstellung abweichender Auffassungen zu Kündigungsschutz, Mitbestimmung und Tarifvertragsrecht.

Steuerrecht / Taxation (juristischer Schwerpunkt)

Markierung alternativer Auslegungen in AO, EStG und UStG sowie bei Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung.

Europarecht und Völkerrecht

Verwendung bei Auslegung von Primär- und Sekundärrecht sowie EMRK zur Darstellung abweichender Positionen.

Rechtstheorie / Methodenlehre / Rechtsphilosophie

Systematische Kennzeichnung von Mehrheits- und Mindermeinungen im Rahmen der Auslegungsmethoden.

Rechtsvergleichung

Gegenüberstellung nationaler und internationaler Lehrmeinungen mit expliziter Markierung abweichender Ansichten.

Sozialrecht

Verwendung zur Differenzierung konkurrierender Deutungen in Leistungs- und Verfahrensrecht.

Medienrecht und IT-Recht

Einsatz bei strittigen Auslegungen im Urheber-, Plattform- und Datenschutzrecht zur Hervorhebung alternativer Sichtweisen.

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