Abkürzungen
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h. M. Abkürzung (herrschende Meinung)
Die Abkürzung „h. M.“ steht für „herrschende Meinung“ und ist ein Begriff in der Rechtswissenschaft und juristischen Argumentation. Diese bezeichnet die mehrheitlich vertretene Auffassung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung, auf die sich Gerichte und Juristen bei der Auslegung von Gesetzen und Urteilen stützen.
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h. M. Abkürzung – Bedeutung
Die herrschende Meinung (h. M.) ist eine anerkannt überwiegende Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie setzt sich durch, weil sie entweder von den meisten Gerichten oder von der Mehrheit der Rechtswissenschaftler vertreten wird.
Beispiele für die Verwendung:
„Nach h. M. ist die Vorschrift des § 823 BGB auf fahrlässige Handlungen anwendbar.“
„Die h. M. betrachtet § 138 BGB als Generalklausel zur Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften.“
Warum ist die herrschende Meinung wichtig?
- Diese schafft Rechtssicherheit, da Gerichte sich oft daran orientieren.
- Diese beeinflusst die Gesetzesauslegung und wird in juristischen Kommentaren und Gutachten regelmäßig zitiert.
- Diese kann durch eine abweichende Ansicht (a. A.) hinterfragt oder weiterentwickelt werden.
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h. M. in der Juristischen Argumentation (Jura)
Die herrschende Meinung wird besonders in Gutachten, Urteilen und Fachliteratur verwendet, um eine etablierte rechtliche Auffassung zu kennzeichnen.
Typische Abkürzungen in Jura:
- h. M. → herrschende Meinung (die vorherrschende Rechtsauffassung)
- a. A. → andere Ansicht (abweichende Meinung von der h. M.)
- Rspr. → Rechtsprechung (Gerichtsentscheidungen als Quelle für die h. M.)
- Lit. → Literatur (juristische Fachliteratur als Argumentationsquelle)
Beispiel für eine juristische Argumentation:
„Nach h. M. umfasst der Begriff ‚Eigentum‘ in Art. 14 GG auch Forderungen. A. A. lehnt dies unter Verweis auf die historische Auslegung ab.“
h. M. in der Rechtsprechung und juristischen Literatur
Die Abkürzung „h. M.“ findet sich in Gerichtsurteilen, juristischen Fachartikeln und Kommentaren.
Beispiel aus einem Urteil:
„Die h. M. geht davon aus, dass § 242 BGB eine ungeschriebene Treuepflicht enthält (BGH, NJW 2020, 1234).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Nach h. M. setzt § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Rechtsgut voraus (Palandt, BGB, 80. Auflage, § 823 Rn. 5).“
In der rechtswissenschaftlichen Diskussion ist es üblich, zwischen herrschender Meinung (h. M.) und anderer Ansicht (a. A.) zu unterscheiden, um unterschiedliche Auslegungen darzustellen.
Häufige Fehler bei der Verwendung von „h. M.“
Verwechslung mit „h. r.“ (herrschende Rechtsprechung)
„h. M.“ bezieht sich auf die herrschende Meinung in der Literatur.
„h. r.“ wird als „herrschende Rechtsprechung“ genutzt, ist aber seltener.
Fehlende Abgrenzung zur „a. A.“
Eine Argumentation sollte immer alternative Auffassungen erwähnen, um vollständig zu sein.
Nur die h. M. zu nennen, ohne auf abweichende Meinungen einzugehen.
Unklare Quellenangabe
„Nach h. M. ist eine Konkretisierung erforderlich (Müller, BGB-Kommentar, 2020, S. 234).“
„Nach h. M. ist eine Konkretisierung erforderlich.“ (Ohne Quellenangabe nicht nachvollziehbar.)
Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bedeutung |
h. M. | herrschende Meinung |
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