Abkürzungen
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Abkürzung „h. r.“ (herrschende Meinung)
Die Abkürzung „h. r.“ steht für „herrschende Meinung“ und wird insbesondere in juristischen Texten, Gutachten und Urteilen verwendet. Diese beschreibt die vorherrschende oder überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, die von der Mehrheit der Juristen und Gerichte vertreten wird.
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h. r. Abkürzung Jura – Bedeutung und Anwendung
Die herrschende Meinung (h. r.) ist eine zentrale Auslegungsmethode in der Rechtswissenschaft, um gesetzliche Regelungen oder umstrittene Rechtsfragen zu interpretieren. Diese entsteht durch Rechtsdogmatik, Urteile und juristische Literatur und hat eine hohe Bedeutung für die Rechtsanwendung.
Beispiele für die Verwendung:
„Nach h. r. ist die Vorschrift des § 823 BGB auf fahrlässige Handlungen anwendbar.“
„Die h. r. sieht in § 138 BGB eine Generalklausel gegen sittenwidrige Geschäfte.“
Warum ist die herrschende Meinung wichtig?
- Sie bietet Rechtssicherheit, da sich Gerichte oft an ihr orientieren.
- Sie beeinflusst Gesetzesauslegung und juristische Argumentationen.
- Sie kann durch abweichende Auffassungen (a. A.) angefochten werden.
Verwendung von „h. r.“ in der juristischen Literatur
Die Abkürzung „h. r.“ findet sich häufig in Kommentaren, Urteilen und wissenschaftlichen Artikeln zu rechtlichen Fragestellungen. Sie wird oft in Verbindung mit anderen Abkürzungen verwendet, die alternative Meinungen kennzeichnen.
Typische Abkürzungen in der Juristik:
- h. M. – herrschende Meinung (alternative Schreibweise zu „h. r.“)
- a. A. – andere Ansicht (abweichende Meinung von der h. r.)
- Rspr. – Rechtsprechung (Gerichtsentscheidungen als Quelle für die h. r.)
- Lit. – Literatur (juristische Fachliteratur als Argumentationsquelle)
Beispiel für eine juristische Argumentation:
„Nach h. r. umfasst der Begriff ‚Eigentum‘ in Art. 14 GG auch Forderungen. A. A. lehnt dies mit Verweis auf die historische Auslegung ab.“
h. r. in der Rechtswissenschaft: Beispiele aus Urteilen und Kommentaren
In gerichtlichen Urteilen und juristischen Kommentaren wird „h. r.“ genutzt, um die verbreitete Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage zu kennzeichnen.
Beispiel aus einem Urteil:
„Die h. r. geht davon aus, dass § 242 BGB als ungeschriebene Treuepflicht zu verstehen ist (BGH, NJW 2020, 1234).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Nach h. r. setzt der § 823 Abs. 1 BGB ein absolutes Rechtsgut voraus (Palandt, BGB, 80. Auflage, § 823 Rn. 5).“
Häufige Fehler bei der Verwendung von „h. r.“
Verwechslung mit „h. M.“:
„h. M.“ ist weiter verbreitet als „h. r.“ und wird häufiger in der juristischen Literatur verwendet.
„h. r.“ wird durchgehend genutzt, obwohl „h. M.“ in Fachkreisen üblicher ist.
Fehlende Kennzeichnung von abweichenden Meinungen:
„Nach h. r. ist die Norm gültig, a. A. hält sie für unanwendbar.“
„Nach h. r. ist die Norm gültig.“ (Es fehlt der Hinweis auf alternative Auffassungen.)
Unklare Quellenangabe:
„Die h. r. geht davon aus, dass § 242 BGB als ungeschriebene Treuepflicht zu verstehen ist (BGH, NJW 2020, 1234).“
„Nach h. r. gilt § 242 BGB als ungeschriebene Treuepflicht.“ (Es fehlt eine Quelle oder ein Verweis auf ein Urteil.)
Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bedeutung |
h.r. / h. M. | herrschende Meinung |
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