Abkürzungen
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Abkürzung „Lit.“ (Literatur)
Die Abkürzung „Lit.“ steht für „Literatur“ und wird in der Rechtswissenschaft, juristischen Gutachten und Kommentaren verwendet. Diese verweist auf die Meinungen und Ausführungen von Wissenschaftlern, Autoren und juristischen Fachbüchern.
1a-Studi-Tipp: Die Experten von 1a-Studi korrigieren und recherchieren die Abkürzungen in deiner wissenschaftlichen Arbeit und erstellen für dich das Abkürzungsverzeichnis.
Abkürzung „Lit.“ – Bedeutung
Die Literatur („Lit.“) bezeichnet die juristische Fachliteratur, die in wissenschaftlichen Arbeiten, Urteilen oder Kommentaren als Quelle für Argumentationen genutzt wird.
Beispiele für die Verwendung:
„Die Lit. betrachtet § 823 Abs. 1 BGB als umfassende Schutzvorschrift.“
„Nach Lit. ist die Auslegung des § 242 BGB umstritten.“
Warum ist „Lit.“ in der Juristik wichtig?
Diese stellt wissenschaftliche Argumente zur Gesetzesauslegung bereit.
Diese dient als Gegengewicht zur Rechtsprechung (Rspr.).
Diese hilft, abweichende Meinungen („a. A.“) zur herrschenden Meinung („h. M.“) zu dokumentieren.
„Lit.“ in der juristischen Argumentation
In juristischen Texten wird „Lit.“ verwendet, um auf wissenschaftliche Werke, Kommentare oder Lehrbücher zu verweisen. Besonders relevant ist die Abkürzung in Fachartikeln, Dissertationen und rechtswissenschaftlichen Gutachten.
Typische Abkürzungen in der Juristik im Zusammenhang mit „Lit.“:
Abkürzung | Bedeutung |
---|---|
Lit. | Literatur (wissenschaftliche Quellen) |
Rspr. | Rechtsprechung (Gerichtsentscheidungen) |
h. M. | herrschende Meinung (mehrheitlich anerkannte Auffassung) |
a. A. | andere Ansicht (abweichende Meinung in der Lit. oder Rspr.) |
Beispiel für eine juristische Argumentation:
„Während die Rspr. den Begriff der ‚unverhältnismäßigen Härte‘ weit auslegt, folgt die Lit. einer restriktiveren Interpretation.“
Beispiele für „Lit.“ in Urteilen und Kommentaren
Beispiel aus einem Urteil:
„Nach Auffassung der Lit. ist § 138 BGB als allgemeine Klausel gegen sittenwidriges Verhalten auszulegen (BGH, NJW 2021, 2345).“
Beispiel aus einem juristischen Kommentar:
„Die Lit. sieht in § 823 Abs. 2 BGB keine allgemeine Haftungsnorm (Palandt, BGB, § 823 Rn. 10).“
Die Lit. kann von der Rechtsprechung (Rspr.) abweichen und alternative Argumente liefern.
Unterschied zwischen „Lit.“ und „Rspr.“
Während „Lit.“ für wissenschaftliche Meinungen steht, bezieht sich „Rspr.“ auf gerichtliche Entscheidungen. Beide sind für die juristische Argumentation wichtig.
Begriff | Bedeutung | Beispiel |
---|---|---|
Lit. | Wissenschaftliche Literatur (Kommentare, Lehrbücher) | „Nach Lit. ist § 823 Abs. 1 BGB eng auszulegen.“ |
Rspr. | Gerichtliche Entscheidungen (Urteile) | „Die Rspr. des BGH sieht § 823 Abs. 1 BGB als weite Norm.“ |
h. M. | Herrschende Meinung (die mehrheitlich anerkannte Auffassung) | „Die h. M. folgt der Rspr.“ |
a. A. | Andere Ansicht (abweichende Meinung) | „A. A. sieht in § 242 BGB keine selbstständige Norm.“ |
Häufige Fehler bei der Verwendung von „Lit.“
Verwechslung mit „Rspr.“:
„Die Rspr. des BGH sieht dies als zulässig an, während die Lit. eine restriktivere Auffassung vertritt.“
„Die Lit. des BGH sieht dies als zulässig an.“ (BGH gehört zur Rspr., nicht zur Lit.!)
Fehlende Quellenangabe:
„Nach Lit. (Müller, 2020, S. 45) ist die Vorschrift unanwendbar.“
„Nach Lit. ist die Vorschrift unanwendbar.“
Unklare Abgrenzung zwischen Lit. und h. M.:
„Die h. M. in der Lit. und Rspr. geht von einer weiten Anwendung aus.“
„Die h. M. der Lit. geht von einer weiten Anwendung aus.“ (h. M. ist nicht auf Lit. beschränkt!)
Beispiel im Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bedeutung |
Lit. | Literatur |
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