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Gesetze zitieren nach APA 7

Gesetze zitieren nach APA 7 bedeutet, Rechtsnormen ausschließlich im Text mit Gesetzesabkürzung, genauer Fundstelle und Jahr der verwendeten Fassung nachzuweisen. Ein Eintrag im Literaturverzeichnis entfällt. Wichtig sind präzise Angaben wie §, Art., Abs., Satz, Nr. oder lit., da Gesetzeszitate keine Seitenzahlen verwenden.

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Gesetze zitieren

Wichtigste Regeln

Gesetze zitieren APA 7

Nach APA 7 gilt für die Zitation von Gesetzen, dass folgende Angaben im Text erforderlich sind:

  • die offizielle oder allgemein anerkannte Gesetzesabkürzung, z. B. GG, BGB oder DSGVO,
  • die exakte Fundstelle, z. B. Paragraf, Artikel, Absatz, Satz, Nummer oder Buchstabe,
  • das Jahr der verwendeten Gesetzesfassung.

Ein Eintrag im Literaturverzeichnis entfällt grundsätzlich, da Gesetze als Primärquellen eindeutig identifizierbar und allgemein verfügbar sind. Seitenzahlen werden bei Gesetzeszitaten nicht verwendet.

Die Grundstruktur im Text lautet:

(§ x Abs. y Abkürzung, Jahr)

(Art. x Abs. y Abkürzung, Jahr)

Direktes Zitat einer Vorschrift nach APA 7

Wird der genaue Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift zitiert, muss die Fundstelle exakt angegeben werden. Dazu gehören Artikel oder Paragraf, Absatz und bei Bedarf Satz, Nummer oder Buchstabe.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 Abs. 1 GG, 2023)

Indirektes Zitat einer Vorschrift nach APA 7

Bei einer Paraphrase genügt die genaue Angabe der Rechtsnorm. Anführungszeichen entfallen, da der Gesetzestext sinngemäß wiedergegeben wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Geschäftsfähigkeit umfassend in den §§ 104 ff. (BGB, 2023).

Nach § 433 Abs. 1 BGB (2023) ist die Verkäuferseite zur Übergabe der Sache verpflichtet.

Gesetz mit Paragrafen

Gesetze mit Paragrafen werden mit dem Zeichen „§“ zitiert. Bei mehreren Paragrafen wird „§§“ verwendet.

Im Text:
Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind eindeutig geregelt (§ 622 Abs. 1 BGB, 2023).

Narrativ:
Gemäß § 622 Abs. 1 BGB (2023) gelten klare Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse.

Gesetz mit Artikel

Rechtsquellen mit Artikeln werden mit „Art.“ zitiert. Dies betrifft zum Beispiel das Grundgesetz, EU-Recht oder internationale Abkommen.

Im Text:
Der Schutz von Ehe und Familie ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 6 Abs. 1 GG, 2023).

Narrativ:
Art. 6 Abs. 1 GG (2023) garantiert den besonderen Schutz von Ehe und Familie.

Europäische Rechtsakte

Europäische Rechtsakte werden ebenfalls mit Artikel, Absatz, Buchstabe und Jahr der verwendeten Fassung angegeben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt umfassenden Regeln (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, 2016).

Gesetze ohne Absätze oder Satznummer

Wenn nur ein Paragraf oder Artikel zitiert wird und keine weitere Untergliederung erforderlich ist, genügt die Angabe der Norm mit Gesetzesabkürzung und Jahr.

Das Urheberrecht schützt Werke umfassend (§ 2 UrhG, 2021).

Internationale Gesetze oder Abkommen

Internationale Abkommen werden mit Artikel, Abkürzung des Abkommens und Jahr angegeben.

Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt (Art. 19 UN-KRK, 1989).

Gesetze mit Nummerierungen

Enthält die zitierte Vorschrift Nummern oder Buchstaben, werden diese zur präzisen Fundstelle ergänzt.

Verbraucher haben ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB, 2023).

Personenbezogene Daten müssen rechtmäßig verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, 2016).

Unklare oder fehlende Datierung

Ist die konkrete Gesetzesfassung unklar oder das Datum nicht eindeutig ermittelbar, wird die zuletzt offiziell veröffentlichte oder geänderte Fassung genannt.

(§ 312g BGB, zuletzt geändert 2023)

Hinweise zur Praxis

Für Gesetzeszitate nach APA 7 gilt: Offizielle Abkürzungen sind zu bevorzugen. Vollständige Gesetzestitel werden im Fließtext nur dann ergänzt, wenn die Abkürzung für Leser nicht eindeutig ist. Wenn eine amtliche Online-Fassung genutzt wurde, kann eine stabile URL optional ergänzt werden. Verpflichtend ist dies bei Gesetzen jedoch nicht.

Im Text

Im Text zitieren: Gesetze nach APA 7

Gesetze werden nach APA 7 grundsätzlich im Text zitiert. Ein Eintrag im Literaturverzeichnis entfällt, sofern die Rechtsnorm im Text eindeutig durch Gesetzesabkürzung, Fundstelle und Jahr der verwendeten Fassung nachgewiesen wird.

Einzelner Paragraf

Bei einem einzelnen Paragrafen werden Gesetzesabkürzung, genaue Fundstelle mit Paragraf, Absatz und Jahr der konsultierten Fassung angegeben.

(§ 433 Abs. 1 BGB, 2023)

Narrativ:
Gemäß § 433 Abs. 1 BGB (2023) ist die Verkäuferseite zur Übergabe verpflichtet.

Mehrere Paragrafen

Werden mehrere Paragrafen gleichzeitig genannt, erfolgt die Angabe mit dem doppelten Paragrafzeichen „§§“. Bereiche werden mit „bis“ angegeben.

(§§ 104 bis 106 BGB, 2023)

Narrativ:
Die Geschäftsunfähigkeit ist in den §§ 104 bis 106 BGB (2023) geregelt.

Artikel statt Paragraf

Bei Gesetzen, Verfassungen, europäischen Rechtsakten oder internationalen Abkommen mit Artikelstruktur wird „Art.“ verwendet. Zusätzlich können Absätze, Sätze, Nummern oder Buchstaben angegeben werden.

(Art. 20 Abs. 1 GG, 2023)

(Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, 2016)

Narrativ:
Art. 20 Abs. 1 GG (2023) regelt die Prinzipien des demokratischen Staates.

Gesetz ohne Paragraf oder Artikel

Existiert ausnahmsweise keine Untergliederung durch Paragrafen oder Artikel, genügt der Kurztitel des Gesetzes mit dem Jahr der verwendeten Fassung.

(Schuldrechtsanpassungsgesetz, 2001)

Amtliche Fundstelle

Die amtliche Fundstelle, zum Beispiel das Bundesgesetzblatt, ist nach APA 7 nicht zwingend erforderlich. Sie kann jedoch ergänzt werden, wenn eine bestimmte historische Fassung oder Änderung besonders präzise nachgewiesen werden soll.

(§ 15 SGB VIII, BGBl. I 1990, S. 1163)

Hinweis zum Literaturverzeichnis

Gesetze erhalten nach APA 7 in der Regel keinen Eintrag im Literaturverzeichnis. Kommentierungen, Lehrbücher, Aufsätze oder Datenbankbeiträge zu Gesetzen sind dagegen Sekundärliteratur und werden als eigene Quellenart vollständig im Literaturverzeichnis nachgewiesen.

Im Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis: APA 7 Gesetze

Gesetze erscheinen nach APA 7 grundsätzlich nicht im Literaturverzeichnis. Sie werden ausschließlich im Text nachgewiesen. Der Grund liegt darin, dass Rechtsnormen amtliche, allgemein zugängliche Primärquellen sind. Die eindeutige Identifikation erfolgt bereits über Gesetzesabkürzung, exakte Fundstelle und Jahr der verwendeten Fassung im Text.

Kein Eintrag im Literaturverzeichnis

Ein bibliografischer Eintrag für Gesetze ist nach APA 7 nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsnorm in gedruckter Form, über ein amtliches Online-Portal oder über eine juristische Datenbank eingesehen wurde.

Im Text:
(§ 433 Abs. 1 BGB, 2023)

Im Literaturverzeichnis:
Kein Eintrag erforderlich.

Keine bibliografischen Gesetzeseinträge erstellen

Einträge wie „BGB (2023). Bürgerliches Gesetzbuch. Bundesanzeiger Verlag.“ werden nach APA 7 nicht erstellt. Die Angabe im Text reicht aus, wenn Gesetzesabkürzung, Norm und Jahr eindeutig genannt werden.

Nicht korrekt:
BGB (2023). Bürgerliches Gesetzbuch. Bundesanzeiger Verlag.

Nationale, europäische und internationale Rechtsakte

Die Regel gilt gleichermaßen für nationale Gesetze, europäische Rechtsakte und internationale Verträge. Auch diese Quellen werden im Text belegt und nicht als eigener Eintrag im Literaturverzeichnis aufgenommen.

Nationales Gesetz:
(Art. 1 Abs. 1 GG, 2023)

Europäischer Rechtsakt:
(Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, 2016)

Internationales Abkommen:
(Art. 19 UN-KRK, 1989)

Abgrenzung zu juristischer Fachliteratur

Kommentierungen, Lehrbücher, Aufsätze, Rechtsdatenbankbeiträge oder wissenschaftliche Auswertungen zu Gesetzen sind keine Gesetzestexte. Solche Quellen gelten als Sekundärliteratur und werden nach ihrer jeweiligen Quellenart vollständig im Literaturverzeichnis aufgeführt.

Hinweis: Ein Gesetz erhält keinen Literaturverzeichniseintrag. Ein Kommentar, Lehrbuch oder Fachaufsatz zu diesem Gesetz wird dagegen als Literaturquelle aufgenommen.

Sonderregeln

Sonderfälle für Gesetze zitieren nach APA 7

Neben der regulären Zitation von Gesetzen gibt es nach APA 7 einige Sonderfälle. Diese betreffen insbesondere online eingesehene Gesetzesfassungen, ältere oder spezifische Fassungen, mehrfach geänderte Normen, amtliche Fundstellen, kommentierte Gesetzestexte sowie europäische und internationale Rechtsquellen.

Gesetz online eingesehen

Wenn ein Gesetz online eingesehen wurde, erfolgt die Zitation im Text grundsätzlich wie bei gedruckten Gesetzesfassungen. Die Online-Einsicht verändert die Zitierform nicht. Optional kann jedoch ergänzt werden, über welches amtliche Portal die Fassung eingesehen wurde.

(§ 433 BGB, 2023), gesehen auf gesetze-im-internet.de

(Art. 20 AEUV, 2012), eingesehen über EUR-Lex

Ältere oder spezifische Fassungen

Wenn eine ältere oder spezifische Fassung eines Gesetzes verwendet wird, muss das Jahr dieser konkreten Fassung angegeben werden. Falls die genaue Fassung besonders wichtig ist, kann zusätzlich der Konsolidierungsstand mit Tag, Monat und Jahr ergänzt werden.

(§ 218 BGB, 1900)

(IfSG, Fassung vom 19.05.2020)

Mehrfach geänderte Normen

Bei mehrfach geänderten Vorschriften wird das Jahr der tatsächlich verwendeten Fassung genannt. Entscheidend ist nicht das ursprüngliche Inkrafttreten des Gesetzes, sondern die Fassung, auf die sich die Aussage bezieht.

(§ 1 IfSG, 2021)

Amtliche Fundstelle zur Präzisierung

Die amtliche Fundstelle, zum Beispiel das Bundesgesetzblatt oder das Amtsblatt der Europäischen Union, ist nach APA 7 nicht verpflichtend. Sie kann jedoch ergänzt werden, wenn eine bestimmte Fassung eindeutig identifiziert werden soll.

(§ 15 SGB VIII, BGBl. I 1990, S. 1163)

Kommentierte Gesetzestexte

Gesetzeskommentare sind keine Gesetzestexte, sondern Sekundärliteratur. Sie werden im Text wie Fachliteratur zitiert und erscheinen vollständig im Literaturverzeichnis.

Im Text:
(Palandt, 2022, § 433 Rn. 5)

Im Literaturverzeichnis:
Palandt, O. (2022). Bürgerliches Gesetzbuch: Kommentar (81. Aufl.). C. H. Beck.

Internationale Normen und EU-Recht

Europäisches und internationales Recht wird mit Artikel, Absatz und ggf. Buchstaben sowie dem Jahr der maßgeblichen Fassung zitiert. Angaben zum Amtsblatt der Europäischen Union können optional ergänzt werden.

(Art. 3 Abs. 1 AEUV, 2012)

(Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, 2016), ABl. L 119, S. 1–88

Unklare Fassung oder fehlendes Datum

Wenn kein klares Jahr der verwendeten Fassung ermittelbar ist, kann auf die letzte bekannte Änderung verwiesen werden. Dadurch bleibt sichtbar, auf welchen Rechtsstand sich der Nachweis bezieht.

(§ 622 BGB, zuletzt geändert 2023)

Gesetze mit Buchstaben oder Nummerierungen

Enthält eine Norm Buchstaben oder Nummerierungen, werden diese in den Nachweis aufgenommen. Dadurch wird die zitierte Stelle genauer eingegrenzt.

(Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, 2016)

(§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, 2023)

Verpflichtende und empfohlene Angaben

Was ist nach APA 7 für die Zitation von Gesetzen verpflichtend und was wird empfohlen?

Die folgenden Angaben zeigen, welche Bestandteile im Textnachweis und im Literaturverzeichnis bei Gesetzen nach APA 7 erforderlich sind und welche Ergänzungen die Nachprüfbarkeit erhöhen.

Zitation im Text nach APA 7

Gesetzeskurztitel


Pflicht

Im Textnachweis wird die anerkannte Gesetzesabkürzung verwendet, z. B. BGB, GG, DSGVO oder SGB VIII.

Empfehlung

Beim ersten Auftreten kann der Langtitel im Fließtext erläutert oder in einem Abkürzungsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Abkürzung nicht allgemein bekannt ist.

Normstelle


Pflicht

Die Fundstelle muss präzise angegeben werden, z. B. mit §, Art., Abs., Satz, Nr. oder lit..

Empfehlung

Zusätzliche Untereinheiten sollten ergänzt werden, wenn sie die zitierte Aussage genauer eingrenzen, z. B. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Jahr der Fassung


Pflicht

Das Jahr der konsultierten Gesetzesfassung wird im Textnachweis genannt, z. B. (§ 433 Abs. 1 BGB, 2023).

Empfehlung

Ein genauer Konsolidierungsstand kann ergänzt werden, wenn eine bestimmte Fassung relevant ist, z. B. Fassung vom 19.05.2020.

Mehrere Vorschriften


Pflicht

Bei mehreren Vorschriften wird das doppelte Paragrafzeichen verwendet. Bereiche werden mit „bis“ angegeben, z. B. §§ 104 bis 106 BGB.

Empfehlung

Nicht zusammenhängende Normen sollten einzeln aufgeführt werden, damit der Nachweis eindeutig bleibt.

Direktzitat


Pflicht bei Wortlaut

Wird der Wortlaut einer Vorschrift übernommen, werden Normstelle und Jahr angegeben. Seitenzahlen entfallen bei Gesetzeszitaten.

Empfehlung

Eine Satzangabe sollte ergänzt werden, wenn die zitierte Aussage nur einen bestimmten Satz der Norm betrifft, z. B. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Paraphrase


Pflicht

Bei einer Paraphrase werden Normstelle und Jahr genannt. Seitenzahlen werden nicht verwendet.

Empfehlung

Bei umfangreichen Normkomplexen sollten zusätzliche Untereinheiten ergänzt werden, damit die zitierte Rechtsgrundlage präzise erkennbar bleibt.

Gesetze ohne Paragrafen oder Artikel


Pflicht

Wenn ein Gesetz keine eindeutige Paragraf- oder Artikelstruktur besitzt, werden Kurztitel und Jahr der verwendeten Fassung genannt.

Empfehlung

Beim ersten Auftreten kann der Langtitel im Fließtext genannt werden, wenn der Kurztitel nicht selbsterklärend ist.

EU-Recht und internationale Normen


Pflicht

Europäische und internationale Rechtsnormen werden mit Artikel, Absatz und Jahr der maßgeblichen Fassung angegeben, z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Empfehlung

Eine Amtsblattangabe kann zur Präzisierung ergänzt werden, wenn eine bestimmte Fassung eindeutig dokumentiert werden soll.

Online-Fundstelle


Optional

Eine stabile URL ist im Gesetzeszitat nicht erforderlich. Sie kann im Text ergänzt werden, wenn die Identifizierbarkeit der konkret eingesehenen Fassung dadurch erhöht wird.

Literaturverzeichnis nach APA 7

Eintrag für Gesetze


Entfällt

Gesetze werden nach APA 7 grundsätzlich nur im Text nachgewiesen. Ein Eintrag im Literaturverzeichnis wird nicht erstellt.

Empfehlung

Ein separates Rechtsquellenverzeichnis kann angelegt werden, wenn die Hochschulvorgabe dies ausdrücklich verlangt.

Online-Portal oder URL


Kein Literaturverzeichniseintrag

Online-Portale wie gesetze-im-internet.de oder EUR-Lex begründen keinen eigenen Literaturverzeichniseintrag für das Gesetz.

Optional

Die Einsichtsquelle kann im Text genannt werden. Hinter einer URL steht kein Punkt.

Amtliche Fundstelle


Optional

Fundstellen wie BGBl. oder ABl. EU können zur Präzisierung im Text ergänzt werden, sind aber nach APA 7 nicht zwingend erforderlich.

Historische Fassung


Pflicht im Text

Bei historischen Fassungen wird das Jahr der zitierten Fassung im Text genannt.

Optional

Ein Konsolidierungsstand mit Datum kann in einem optionalen Rechtsquellenverzeichnis ergänzt werden, wenn die Hochschule dies verlangt.

Kommentierte Gesetzestexte


Als Sekundärliteratur behandeln

Gesetzeskommentare werden nicht wie Gesetze behandelt. Sie erhalten einen vollständigen Buchnachweis im Literaturverzeichnis.

Empfehlung

Im Text sollten zusätzlich Paragraf und Randnummer angegeben werden, z. B. (Palandt, 2022, § 433 Rn. 5).

Internationale Normen


Kein Literaturverzeichniseintrag

Internationale Normen und Abkommen werden wie Gesetze im Text nachgewiesen und nicht regulär in das Literaturverzeichnis aufgenommen.

Optional

Amtsblatt, Vertragsregister oder Fundstellen können in einem separaten Rechtsquellenverzeichnis genannt werden, wenn dies institutionell gefordert ist.

Zitationsvergleich APA 6 vs. APA 7

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Häufige Fragen & Antworten

Du hast noch weitere Fragen zur Zitation nach APA? Dann recherchiere weiter in der 1a-Studi Wissensdatenbank.

Muss ich Gesetze ins Literaturverzeichnis aufnehmen?

Nein, Gesetze gelten als allgemein verfügbare Primärquellen und werden nach APA 7 ausschließlich im Text zitiert. Ein Eintrag im Literaturverzeichnis entfällt vollständig.

Wie gebe ich Paragrafen bei Gesetzen richtig an?

Paragrafen werden mit „§“ angegeben, Absätze mit „Abs.“ ergänzt. Beispiel: (§ 622 Abs. 1 BGB, 2023). Mehrere Paragrafen werden mit „§§“ gekennzeichnet und mit „bis“ verbunden.

Wie zitiere ich Artikel aus Gesetzen korrekt?

Artikel werden mit „Art.“ zitiert, zusätzlich mit Absatz und ggf. Buchstabe (lit.): (Art. 6 Abs. 1 GG, 2023). Für EU-Recht z. B. (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, 2016).

Was mache ich, wenn ich Gesetze online nachschlage?

Die Online-Fassung zitierst du wie gedruckte Versionen: (§ 433 BGB, 2023). Optional kannst du die Quelle ergänzen: „eingesehen auf gesetze-im-internet.de“.

Wie zitiere ich europäische Gesetze oder Verordnungen?

Europäische Gesetze zitierst du ähnlich wie nationale Gesetze: (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, 2016). Die Amtsblatt-Angabe (ABl.) ist optional zur weiteren Präzisierung.

Was bedeutet „Abs.“ oder „lit.“ beim Zitieren von Gesetzen?

„Abs.“ steht für Absatz innerhalb eines Paragrafen oder Artikels, „lit.“ (lateinisch für „Buchstabe“) bezeichnet untergeordnete Punkte innerhalb eines Absatzes.

Wie zitiere ich mehrere Paragrafen gleichzeitig?

Mehrere Paragrafen zitierst du mit dem doppelten Paragrafzeichen und der Angabe „bis“: (§§ 104 bis 106 BGB, 2023).

Muss ich bei Gesetzeszitaten Seitenzahlen angeben?

Nein, bei Gesetzeszitaten entfallen Seitenzahlen vollständig. Wichtig sind nur Gesetzesabkürzung, genaue Fundstelle und Jahr der verwendeten Fassung.

Wie gehe ich vor, wenn bei Gesetzen kein Datum angegeben ist?

Fehlt ein Datum, verwendest du das Jahr der letzten offiziellen Änderung, z. B. (§ 622 BGB, zuletzt geändert 2023).

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