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Gesetze zitieren nach Chicago – Fußnoten & Endnoten
Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen gelten im Chicago Manual of Style (17. Auflage, Fußnotensystem – Notes & Bibliography) als Primärquellen. Sie unterscheiden sich von Büchern oder Aufsätzen, da sie keine klassischen Autoren oder Verlage besitzen.
Stattdessen werden Titel, Jurisdiktion, Fundstelle und das Jahr der Fassung oder Veröffentlichung angegeben.
Im Chicago-Stil erfolgt der Nachweis ausschließlich in der Fußnote.
Ein Eintrag im Literaturverzeichnis erfolgt nur dann, wenn es sich um eine kommentierte, übersetzte oder systematisch edierte Ausgabe handelt, also um eine veröffentlichte Sekundärquelle mit eigenem Verlag oder Herausgeber.
Ziel ist, jede zitierte Rechtsnorm eindeutig identifizierbar zu machen – also: Welches Gesetz, aus welchem Rechtsraum, in welcher Version und welchem Jahr?
Diese 1a Studi Artikel erläutert die allgemeinen Zitierregeln, den Aufbau der Fußnote (erste und spätere Nennung) sowie Sonderfälle wie Verordnungen, Richtlinien oder internationale Rechtsquellen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetze zitieren Chicago – Fußnoten & Endnoten
Die Zitation von Gesetzen im Chicago-Fußnotensystem (Notes & Bibliography) erfolgt ausschließlich in der Fußnote.
Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen werden dort vollständig angegeben – mit offiziellem Titel, Paragraph- oder Artikelnummer und Jahr der maßgeblichen Fassung.
Im Unterschied zu wissenschaftlicher Sekundärliteratur erscheinen Gesetze nicht in der Bibliografie, da sie als amtlich veröffentlichte Primärquellen gelten. Nur kommentierte, übersetzte oder systematisch edierte Ausgaben werden bibliografisch aufgenommen.
Bestandteile einer vollständigen Gesetzeszitation (Fußnote)
Nach dem Chicago Manual of Style (17. Auflage, §14.273) sollten folgende Angaben enthalten sein:
- Offizieller Titel des Gesetzes oder der Verordnung
(bei der ersten Nennung mit ausgeschriebenem Titel und ggf. gebräuchlicher Abkürzung in Klammern) - Paragraph, Artikel oder Abschnitt, z. B. „§ 433 BGB“ oder „Art. 20 GG“
- Jahr der Fassung oder Veröffentlichung, z. B. „(2023)“
- Jurisdiktion oder Sammlung, z. B. BGBl., U.S. Code, EU Official Journal
- Fundstelle oder Dokumentnummer, z. B. „BGBl. I 2023, S. 2421“, sofern erforderlich zur eindeutigen Identifikation
Hinweis:
Bei Gesetzen ohne amtliche Druckfundstelle (etwa bei EU- oder UN-Dokumenten) wird die offizielle Institution oder Quelle genannt, z. B.
European Union, Official Journal L 119 (2016): 1–88.
Chicago-Fußnoten – Grundregeln für Gesetze
In Chicago 17 wird zwischen der ersten Nennung (Langform) und den weiteren Nennungen (Kurzform) unterschieden.
Die erste Nennung identifiziert das Gesetz eindeutig, spätere Fußnoten verwenden eine verkürzte Form mit der Abkürzung und dem relevanten Paragraphen oder Artikel.
Erste Nennung (Langform)
Gesetzestitel (Abk.), § oder Art. Nummer, Fundstelle (Jahr).
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433, BGBl. I 2023, S. 2421.
2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 20, BGBl. I 1949, S. 1.
Weitere Nennungen (Kurzform)
Abkürzung, § oder Art. Nummer.
1. BGB, § 433.
2. GG, Art. 20.
Fehlerfreie Zitation nach Chicago Style
Quellen und das Literaturverzeichnis nach Chicago Style (Fußnoten/Autor-Datum). 🔎 Recherche bei Lücken + Abgleich!
Im Text zitieren: Gesetze nach Chicago – Fußnoten & Endnoten
Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsquellen werden nach dem Chicago Manual of Style, 17. Auflage (Notes & Bibliography) direkt in den Fußnoten zitiert.
Die Zitationsform richtet sich nach der Jurisdiktion (z. B. Deutschland, EU, USA, Großbritannien, UN) und der Art der Rechtsquelle (Gesetz, Verordnung, Vertrag, Richtlinie, Satzung usw.).
Erstverweise erfolgen in vollständiger Form, Folgeverweise in verkürzter Form.
Die folgenden Beispiele decken alle zentralen Varianten für deutschsprachige und internationale Quellen ab.
Deutsches Bundesgesetz
Klassische Form mit Paragraphen- und Absatzangaben.
Bei der ersten Nennung vollständiger Titel; ab der zweiten Nennung Kurzform.
Erste Nennung (Langform):
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433, BGBl. I 2023, S. 2421.
Weitere Nennung (Kurzform):
2. BGB, § 433 Abs. 1.
Deutsches Landesgesetz
Landesgesetze werden mit Angabe des Bundeslandes und der üblichen Abkürzung zitiert.
1. Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (BayPAG), Art. 13.
2. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), § 10 Abs. 2.
Gesetze mit Artikel statt Paragraph
Verfassungen oder EU-Verträge werden nach Artikel zitiert.
1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 20.
2. GG, Art. 1 Abs. 1.
Verordnungen
Verordnungen folgen demselben Schema, enthalten jedoch den Zusatz „Verordnung“.
1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5, Fassung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49).
2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 6 Abs. 1 lit. a.
Satzungen und Verwaltungsvorschriften
Kommunale Satzungen oder Richtlinien von Ministerien werden analog zu Gesetzen behandelt.
1. Hauptsatzung der Stadt Leipzig, § 3 Abs. 2, Fassung vom 14. März 2023.
2. Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über Projektförderungen (BMBF-RL), Nr. 4.1.
Historische oder außer Kraft getretene Gesetze
Bei historischen Fassungen wird das Jahr oder die amtliche Fundstelle der gültigen Version angegeben.
1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 2, BGBl. I 1965, S. 1273.
2. Reichsgewerbeordnung (1869), § 47.
Gesetz mit Fundstelle im Bundesgesetzblatt
Wenn das Gesetz über das BGBl. identifiziert wird, ist die Fundstelle zu nennen.
1. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 4, BGBl. I 2018, S. 2097.
2. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 11, BGBl. I 2002, S. 2730.
Internationale Verträge und Abkommen
Internationale Rechtsquellen enthalten offiziellen Titel, Fundstelle und Jahr.
1. Treaty of Lisbon Amending the Treaty on European Union (2007) OJ C 306/1.
2. Paris Agreement under the United Nations Framework Convention on Climate Change (2015) UNTS Vol. 3156, p. 3.
EU-Recht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen)
EU-Dokumente werden nach offizieller Struktur zitiert – mit Titel, Nummer und Fundstelle im Official Journal (OJ).
1. Directive 2010/13/EU on Audiovisual Media Services, OJ L 95 (2010): 1–24.
2. Regulation (EU) 2016/679 (General Data Protection Regulation), OJ L 119 (2016): 1–88.
US-amerikanische Gesetze
US-Gesetze folgen der Struktur Titelnummer U.S.C. § Abschnitt (Jahr). Der Gesetzestitel kann optional vorangestellt werden.
1. Civil Rights Act of 1964, 42 U.S.C. § 2000e (2018).
2. Freedom of Information Act (FOIA), 5 U.S.C. § 552 (2020).
Britische und Commonwealth-Gesetze
Britische Gesetze werden mit Jahr und Kapitel (c.) zitiert.
1. Equality Act 2010, c. 15.
2. Companies Act 2006, c. 46.
Völkerrechtliche Quellen und UN-Dokumente
UN-Dokumente und Abkommen werden nach offizieller Nummerierung und Jahr angegeben.
1. Charter of the United Nations (1945), 59 Stat. 1031, T.S. No. 993.
2. Universal Declaration of Human Rights (1948), GA Res. 217 A (III), UN Doc. A/810.
Mehrere Gesetze in einer Fußnote
Werden mehrere Gesetze gleichzeitig genannt, werden sie durch Semikolons getrennt.
1. BGB, § 433; HGB, § 377; GmbHG, § 13 Abs. 2.
Zitieren einer bestimmten Änderung oder Neufassung
Wenn sich das Zitat auf eine bestimmte Neufassung bezieht, wird das Änderungsdatum ergänzt.
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 2 Abs. 3, Fassung vom 1. März 2020 (BGBl. I S. 548).
Wiederholte Zitate
Wenn unmittelbar auf dieselbe Norm verwiesen wird, genügt der Hinweis „Ebd.“ (Ibid.) oder die reine Paragraphenangabe.
1. BGB, § 433.
2. Ebd., § 434.
Im LiteraturverzeichnisLiteraturverzeichnis: Chicago – Fußnoten & Endnoten für Gesetze
Im Chicago-Stil (Notes & Bibliography) gelten Gesetze, Verordnungen und Verfassungen als offizielle Primärquellen.
Sie werden grundsätzlich nicht in die Bibliografie aufgenommen, da sie öffentlich zugänglich und durch die Fußnote eindeutig identifizierbar sind.
Ein bibliografischer Eintrag ist nur erforderlich, wenn es sich um eine kommentierte, übersetzte, systematisch edierte oder digital kuratierte Ausgabe handelt — also eine Veröffentlichung mit eigenem Verlag oder Herausgeber, die über den bloßen Gesetzestext hinausgeht (z. B. Kommentar, wissenschaftliche Edition, konsolidierte DOI-Version).
Erforderliche Angaben für bibliografische Einträge (wenn aufgenommen)
Nach dem Chicago Manual of Style (17th ed., §§ 14.270 ff.) müssen bei Rechtsausgaben oder Editionen folgende Elemente enthalten sein:
- Titel der Sammlung oder Ausgabe (kursiv; bei Kommentaren mit Untertitel oder Hinweis „Kommentar“)
- Herausgeber oder Institution als verantwortliche Stelle („Hrsg. von …“ oder Organisation als Autor)
- Auflage oder Versionsstand, z. B. „10. Aufl.“ oder „Stand 01/2025“
- Band-/Teilangabe bei mehrbändigen Werken sowie ggf. Seiten- oder Paragraphenbereich
- Ort: Verlag, Jahr.
- DOI (bevorzugt) oder stabile URL ohne abschließenden Punkt
Kommentierte oder wissenschaftlich edierte Gesetzesausgabe
Diese Werke gelten als kuratierte Sekundärquellen und werden wie Bücher behandelt.
Bürgerliches Gesetzbuch: Kommentar. Hrsg. von Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Ulrich H. Schneider und Rolf A. Stürner. 10. Aufl. München: C. H. Beck, 2022.
Amtliche oder institutionelle Gesetzessammlung (gedruckt)
Wenn eine Institution eine systematische Sammlung herausgibt, wird sie wie ein Herausgeberwerk nachgewiesen.
Bundesministerium der Justiz. Gesetzessammlung des Bundes. Berlin: Bundesanzeiger Verlag, 2024.
Übersetzte oder zweisprachige Edition eines Gesetzes / Verfassungstextes
Übersetzer oder Herausgeber werden ausdrücklich genannt.
Basic Law for the Federal Republic of Germany. Translated by Christian Tomuschat. Baden-Baden: Nomos, 2019.
Digitale, kuratierte Edition mit DOI / URL
Nur aufnehmen, wenn eine zitierfähige, offizielle Online-Edition mit DOI oder stabilem Permalink existiert.
Treaty on European Union (consolidated version). Luxembourg: Publications Office of the European Union, 2021. https://doi.org/10.2861/123456
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konsolidierte Fassung. Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2023. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
Loseblattwerke / fortlaufend aktualisierte Ausgaben
Bei periodisch gepflegten Kommentaren oder Sammlungen ist der Stand der Ausgabe erforderlich.
BGB – Beck’sche Kurz-Kommentare. Losebl.-Ausg., Stand 01/2025. München: C. H. Beck, 2025. (Loose-leaf ed.)
Gesetzeskommentar einzelner Teile / Bände
Einzelbände werden mit Band- und Paragraphenbereich angegeben.
Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 83. Aufl., Bd. 1: Allgemeiner Teil, §§ 1–240. München: C. H. Beck, 2024.
Nicht in die Bibliografie gehören (nur Fußnoten)
- Reine Gesetzesnachweise wie „BGB, § 433“ oder „GG, Art. 20“
- Verordnungen und Richtlinien ohne eigene Edition oder Kommentar
- Amtliche Fundstellen (z. B. „BGBl. I 2023, S. 2421“) ohne begleitende Publikation
💡 Merksatz
Nur dann, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsnorm als eigenständige Publikation (gedruckt oder digital) mit Verlag, Herausgeber oder DOI erscheint, gehört sie in das Literaturverzeichnis.
Alle anderen Gesetze werden ausschließlich in den Fußnoten zitiert.
Sonderfälle für Gesetze zitieren nach Chicago – Fußnoten & Endnoten
Nach dem Chicago Manual of Style (17th ed.) werden Gesetze in der Regel nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, da sie als amtliche Primärquellen gelten.
Ein Eintrag ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine kommentierte, edierte, übersetzte oder digital kuratierte Ausgabe handelt oder wenn der Publikationskontext eine bibliografische Nachverfolgbarkeit erfordert – etwa bei wissenschaftlichen Editionen, internationalen Verträgen oder historischen Rechtsausgaben.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie solche Sonderfälle im Literaturverzeichnis korrekt angegeben werden.
Historische oder ersetzte Gesetzesfassungen
Wenn eine ältere oder historische Edition genutzt wird, bleibt das Originaljahr erhalten; Herausgeber oder Editor werden ergänzt.
Allgemeines Preußisches Landrecht für die Staaten Preußischer Monarchie. Hrsg. von G. Friedrich Pütter. Berlin: Reimer, 1830.
Allgemeines Preußisches Landrecht. Nachdruck der Ausgabe von 1794. Berlin: de Gruyter, 1970.
Kommentierte oder systematische Gesetzesausgaben
Gesetzeskommentare oder systematische Sammlungen gelten als eigenständige Bücher und werden entsprechend nachgewiesen.
Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Hrsg. von Reinhard Bork und Christoph Berger. 4. Aufl. München: C. H. Beck, 2022.
Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240. München: C. H. Beck, 2024.
Übersetzte oder zweisprachige Editionen
Übersetzte oder bilinguale Gesetzestexte werden nach den Chicago-Regeln für Bücher angegeben.
Basic Law for the Federal Republic of Germany. Translated by Christian Tomuschat. Baden-Baden: Nomos, 2019.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland / Basic Law for the Federal Republic of Germany. Zweisprachige Ausgabe. Berlin: Bundeszentrale für politische Bildung, 2021.
Digitale oder konsolidierte Rechtsausgaben
Kuratierten Online-Ausgaben oder konsolidierten Versionen mit DOI oder stabiler URL wird ein eigenständiger Eintrag zugewiesen.
Treaty on European Union (Consolidated Version). Luxembourg: Publications Office of the European Union, 2021. https://doi.org/10.2861/123456
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konsolidierte Fassung. Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2023. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
Internationale oder supranationale Rechtssammlungen
Internationale Abkommen und UN- oder EU-Verträge werden mit offiziellem Titel, Fundstelle und Jahr aufgeführt.
Charter of the United Nations. Treaties and Other International Acts Series No. 993. Washington, DC: U.S. Government Printing Office, 1945.
Treaty of Lisbon Amending the Treaty on European Union. Luxembourg: Publications Office of the European Union, 2007. OJ C 306/1.
Mehrbändige oder fortlaufend aktualisierte Gesetzeswerke
Loseblatt- oder periodisch aktualisierte Kommentare werden mit dem Standdatum versehen.
BGB – Beck’sche Kurz-Kommentare. Losebl.-Ausg., Stand 01/2025. München: C. H. Beck, 2025. (Loose-leaf ed.)
Amtliche Editionen durch Ministerien oder Behörden
Offizielle, redaktionell betreute Gesetzessammlungen werden unter dem Namen der Institution angegeben.
Bundesministerium der Justiz. Gesetzessammlung des Bundes. Berlin: Bundesanzeiger Verlag, 2024.
Übersetzte internationale Rechtsnormen (private Edition)
Private Übersetzungen internationaler Normen werden wie Bücher mit Übersetzer und Herausgeber behandelt.
Convention on the Rights of the Child. Translated by Jürgen Kühn. Frankfurt am Main: Peter Lang, 2018.
Archivierte oder ersetzte digitale Fassungen
Ist die Originalversion nicht mehr online verfügbar, wird die archivierte URL zitiert.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Fassung vom 1. Januar 2017. Accessed via Internet Archive. https://web.archive.org/web/20170101/https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg
Interne oder unveröffentlichte Rechtsdokumente
Nicht publizierte Entwürfe oder interne Richtlinien werden als unveröffentlichte Dokumente gekennzeichnet.
Richtlinie zur Datenverarbeitung in Forschungseinrichtungen [Unveröffentlichtes Dokument]. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin, 2024.
Verpflichtende und empfohlene Angaben
Was ist nach Chicago – Fußnoten & Endnoten für die Zitation von Gesetzen verpflichtend und was wird empfohlen?
Die folgenden Tabellen fassen zusammen, welche Angaben für Gesetze und Rechtsquellen im Chicago-Fußnotenstil (Notes & Bibliography) verpflichtend sind und welche ergänzend empfohlen werden.
Da Gesetze meist in den Fußnoten erscheinen, ist zwischen Fußnotenzitation und Bibliografie-Einträgen zu unterscheiden.
Zitation in den Fußnoten nach Chicago (Gesetze, Verordnungen, Verträge)
| Angabe | Verpflichtend | Empfohlen / fakultativ |
|---|---|---|
| Gesetzestitel / offizieller Name | Vollständiger Titel bei der ersten Nennung (z. B. Bürgerliches Gesetzbuch) | Abkürzung bei Folgezitationen (z. B. BGB) |
| Paragraph oder Artikel | Immer erforderlich (z. B. § 433 BGB / Art. 20 GG) | Untergliederung (Abs., Satz, Nr.) bei Bedarf |
| Fassung oder Jahr | Jahr der zitierten Version oder Fassung | Volles Datum bei historischen Fassungen (z. B. Fassung vom 1. März 2023) |
| Fundstelle / Quelle | Nur bei Gesetzen mit spezifischer oder historischer Fundstelle (z. B. BGBl. I 2023, S. 2421) | Ergänzend bei älteren oder nicht online verfügbaren Fassungen |
| Jurisdiktion / Rechtskreis | Bei internationalen oder ausländischen Gesetzen (z. B. EU, US Code) | Für nationale Gesetze nur bei Bedarf (z. B. BayPAG, WFNG NRW) |
| Abkürzung bei Wiederholung | – | Einheitliche Kurzform für alle Folgezitate (z. B. „BGB, § 433“) |
| Mehrere Gesetze in einer Fußnote | – | Mit Semikolon trennen (z. B. „BGB, § 433; HGB, § 377“) |
| Zitationssprache | Originalsprache des Gesetzes | Optional Übersetzung in Klammern zur Orientierung |
| Direkte Zitate | Exakte Normstelle (z. B. § 823 Abs. 2) | Detaillierung durch Satz / Nummer (z. B. § 823 Abs. 2 Satz 1) |
| Wiederholungszitate | Kurzform oder „Ebd.“ | „Ebd.“ nur verwenden, wenn keine andere Fußnote dazwischenliegt |
Bibliografie nach Chicago (Gesetzesausgaben, Kommentare, Übersetzungen, Editionen)
| Angabe | Verpflichtend | Empfohlen / fakultativ |
|---|---|---|
| Titel der Edition / Sammlung | Vollständiger offizieller Titel (kursiv) | Band-, Teil- oder Abschnittsangabe ergänzen |
| Herausgeber / Institution | Pflicht bei kommentierten, amtlichen oder wissenschaftlich edierten Ausgaben | Zusätzliche Herausgeber oder Mitarbeitende anführen |
| Auflage / Version | Bei revidierten oder fortlaufend aktualisierten Ausgaben | Versionshinweis oder Standdatum (z. B. „Stand: 01/2025“) |
| Verlagsangabe | Ort und Verlag bei Druckausgaben | Bei Online-Ausgaben: Herausgeberinstitution oder Plattform |
| Jahr | Erscheinungsjahr oder Jahr der Edition | Volles Datum bei tagesaktuellen Online-Editionen |
| DOI / URL | Pflicht bei digitalen Editionen | DOI bevorzugt; stabile URL ohne abschließenden Punkt |
| Abrufdatum | Nur bei veränderlichen oder instabilen Quellen | Z. B. Gesetze-im-Internet oder nicht versionierte Online-Sammlungen |
| Übersetzer / Editor | Bei übersetzten oder bearbeiteten Ausgaben | Hinweise wie „Übers. von …“ oder „Kommentar von …“ |
| Kommentar / Editionstyp | – | In eckigen Klammern kennzeichnen, z. B. [Kommentierte Ausgabe] |
| Mehrbändige Werke | Bandangabe verpflichtend | Seiten- oder Paragraphenbereich ergänzen |
| Amtliche Sammlungen | Institution als Autor / Herausgeber | Jahr und Ausgabe ergänzen (z. B. Gesetzessammlung des Bundes, 2024) |
| Historische / Nachdruckausgaben | Jahr der Originalfassung | Zusatz „Nachdruck der Ausgabe von 1794“ |
| Übersetzte oder bilinguale Ausgaben | Übersetzername + Originaljahr | Hinweis auf Zweisprachigkeit (z. B. „Deutsch / Englisch“) |
| Nicht veröffentlichte Rechtsquellen | – | Kennzeichnung als [Unveröffentlichtes Dokument] |
| Internationale Verträge | Titel und Jahr | Fundstelle (z. B. OJ C 306/1 ; UNTS Vol. 993) ergänzen |
| Loseblattwerke / Online-Kommentare | Standdatum oder Version | DOI / URL + Herausgeberinstitution |
| Alphabetisierung | Nach dem ersten Substantiv des Titels | Bei mehreren Werken desselben Herausgebers chronologisch |
Häufige Fragen & Antworten
Du hast noch weitere Fragen zur Zitation nach Chicago Stil, die du nicht in diesem Artikel beantwortet bekommen hast? Dann recherchiere weiter in der Wissensdatenbank für Chicago Stil Zitation hier bei 1a-Studi.