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Chicago Style

Rechtskommentare zitieren nach Chicago – Fußnoten

Rechtskommentare zitieren nach Chicago – Fußnoten & Endnoten

Rechtskommentare zählen in wissenschaftlichen Arbeiten – insbesondere in der Rechtswissenschaft – zu den zentralen Sekundärquellen.

Diese enthalten systematische Erläuterungen von Gesetzen, Rechtsprechung und Anwendungsfragen und gelten als autorisierte juristische Fachliteratur.

Nach dem Chicago Manual of Style (17th Hrsg., Notes and Bibliography system) werden Rechtskommentare wie Bücher oder Sammelbände behandelt, da diese veröffentlichte, wissenschaftlich bearbeitete Werke darstellen – im Gegensatz zu Gesetzen, die als amtliche Primärquellen gelten.

Der Nachweis erfolgt im Chicago-Fußnotensystem in der Fußnote und – anders als bei Gesetzen – auch im Literaturverzeichnis, da Rechtskommentare stets einen Verlag, eine Auflage und Herausgeber besitzen.

 
Wichtigste Regeln

Rechtskommentare zitieren Chicago – Fußnoten & Endnoten

Rechtskommentare werden im Chicago-Fußnotensystem (Notes & Bibliography) wie Monografien oder Herausgeberwerke behandelt.

Da diese häufig aus mehreren Bänden, Herausgebern und Autorenteilen bestehen, wird bei der ersten Nennung die vollständige bibliografische Angabe genannt.

Spätere Nennungen erfolgen in Kurzform, um die Lesbarkeit zu erhöhen, wenn das Werk bereits identifiziert wurde.

Die Zitierweise folgt dem allgemeinen Aufbau wissenschaftlicher Sekundärliteratur:

  • Der Kommentar wird wie ein Buch oder ein Kapitel zitiert.
  • Herausgeber werden mit „Hrsg.“ oder „edited by“ angegeben.
  • Band, Paragraph und Auflage dienen der eindeutigen Identifikation.
  • Bei Loseblattwerken oder Online-Kommentaren sind zusätzlich Standdatum oder Versionsnummer erforderlich.

Für die korrekte Zitation sind folgende Angaben erforderlich:

  • Herausgeber oder Autor des Kommentars,
  • das kommentierte Gesetz,
  • die verwendete Auflage oder der Band,
  • der zitierte Paragraph oder Abschnitt.

Erste Nennung (Langform)

Bei der ersten Fußnote wird der Kommentar vollständig nachgewiesen – einschließlich Herausgeber, vollständigem Titel, Auflage, Band, Paragraph, Verlag und Jahr.

Seiten- oder Randnummern (Rn.) ergänzen die konkrete Fundstelle.

Form:
Vorname Nachname (Hrsg.), Titel des Kommentars, Auflage, Bandangabe, Paragraph (Ort: Verlag, Jahr), Randnummer oder Seite.

Beispiel:

1. Reinhard Bork und Christoph Berger (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., Bd. 1, §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2022), § 433 Rn. 12.

Weitere Nennungen (Kurzform)

Ab der zweiten Nennung genügt eine verkürzte Form mit Herausgebernamen (oder Werktitel) und der präzisen Normstelle.

Auflage und Verlag entfallen, sofern das Werk zuvor eindeutig genannt wurde.

Form:
Nachname (Hrsg.), Kurztitel, Paragraph oder Randnummer.

Beispiele:

2. Bork/Becker (Hrsg.), Handkommentar BGB, § 433 Rn. 14.

3. Palandt, BGB-Kommentar, § 433 Rn. 8.

Grundprinzip

Wie bei allen Zitierformen des Chicago-Fußnotensystems gilt:

  • Die erste Nennung enthält sämtliche bibliografischen Details und identifiziert das Werk eindeutig.
  • Die Kurzform verweist nur auf den bereits eingeführten Kommentar und die jeweilige Paragraphen- oder Randnummer.
  • So bleibt der wissenschaftliche Bezug präzise, während die Lesbarkeit des Textes erhalten wird.

Fehlerfreie Zitation nach Chicago Style

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Studentin Box
Im Text

Im Text zitieren: Rechtskommentare nach Chicago – Fußnoten & Endnoten

Rechtskommentare werden im Chicago-Fußnotensystem ausschließlich in den Fußnoten nachgewiesen.

Die Fußnote steht direkt hinter der Textstelle, auf die sich die jurische Aussage bezieht.
Nach Chicago 17 werden vollständige bibliografische Angaben bei der ersten Nennung gemacht; bei späteren Zitaten genügt eine verkürzte Form.

Die folgenden Varianten zeigen die korrekte Anwendung für klassische Printkommentare, Loseblattwerke und digitale Online-Ausgaben.

Einbändiger Kommentar (Einzelautor)

Wird ein Kommentar vollständig von einer Person verfasst, steht der Autor zuerst.
Der Paragraph und gegebenenfalls die Randnummer folgen am Ende der Fußnote.

Beispiele:

1. Hans Schmidt, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. (München: C. H. Beck, 2018), § 611a Rn. 5.

2. Schmidt, Arbeitsrecht Kommentar, § 611a Rn. 8.

Mehrbändiger Kommentar (Herausgeberwerk)

Bei mehrbändigen Kommentaren wird der Herausgeber genannt; Band- und Paragraphenangaben sind erforderlich, um die zitierte Fundstelle eindeutig zu bestimmen.

Beispiele:

1. Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2024), § 104 Rn. 1.

2. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 104 Rn. 2.

Kommentar mit mehreren Herausgebern

Sind mehrere Herausgeber beteiligt, werden sie bei der ersten Nennung vollständig genannt.
Ab der zweiten Nennung genügt ein Kurztitel (z. B. MüKoBGB) oder die wichtigsten Namen.

Beispiele:

1. Reinhard Bork und Christoph Berger (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., Bd. 1, §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2022), § 433 Rn. 12.

2. Bork/Becker, Handkommentar BGB, § 433 Rn. 14.

Loseblattwerk oder fortlaufend aktualisierter Kommentar

Bei Loseblattwerken oder digitalen Aktualisierungssystemen wird der Stand oder das Datum der Lieferung angegeben.
Chicago erlaubt, den Zusatz in runden Klammern nach der Auflage zu platzieren.

Beispiele:

1. Peter Mertens (Hrsg.), Handbuch Sozialrecht, Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025 (München: C. H. Beck, 2025), § 12 Rn. 3.

2. Mertens (Hrsg.), Handbuch Sozialrecht, § 12 Rn. 5.

Online-Kommentar

Digitale Kommentare werden mit DOI oder URL nachgewiesen.
Bei fortlaufend veränderten Inhalten empfiehlt Chicago ein Abrufdatum.

Beispiele:

1. Christian Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Datenschutzrecht, 5. Aufl. (Berlin: Nomos, 2023), § 6 BDSG Rn. 10, https://nomos-digital.de/datenschutzkommentar.

2. Fuchs, Kommentar zum Datenschutzrecht, § 6 BDSG Rn. 11.

Zitieren eines Kommentarbeitrags (Kapitel mit eigenem Autor)

Wird ein einzelner Beitrag in einem Sammelkommentar zitiert, behandelt man ihn wie ein Kapitel in einem Herausgeberband.
Der Kapitelautor wird zuerst genannt, danach der Herausgeber des Gesamtwerks.

Beispiele:

1. Thomas Müller, „§ 433,“ in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Hans Prütting und Gerhard Wegen, 9. Aufl. (München: C. H. Beck, 2022), Rn. 45.

2. Müller, „§ 433,“ in MüKoBGB, Rn. 48.

Mehrere Kommentare in einer Fußnote

Wenn mehrere Kommentare gleichzeitig zitiert werden, werden sie – wie bei Chicago üblich – durch Semikola getrennt.

Beispiel:

1. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 433 Rn. 12; Bork/Becker, Handkommentar BGB, § 433 Rn. 14.

Historische oder ältere Auflagen

Bei historischen oder älteren Auflagen bleibt das ursprüngliche Erscheinungsjahr erhalten.
Der Zusatz „Aufl.“ ist nur bei besonderen Fassungen erforderlich.

Beispiel:

1. Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl. (München: C. H. Beck, 1981), § 104 Rn. 2.

Im Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis: Chicago – Fußnoten & Endnoten für Rechtskommentare

Im Chicago-Stil (Notes & Bibliography) werden Rechtskommentare – im Gegensatz zu Gesetzen – vollständig in der Bibliografie aufgeführt, da sie eigenständige wissenschaftliche Veröffentlichungen mit Herausgebern, Auflagen und Verlagen darstellen.

Die Einträge folgen den allgemeinen Regeln für Bücher oder Herausgeberwerke.

Wird in einer Fußnote ein bestimmter Paragraph oder Abschnitt zitiert, bleibt das Literaturverzeichnis dennoch auf das Gesamtwerk bezogen.

Für jedes Werk müssen folgende Bestandteile enthalten sein:

  • Autor oder Herausgeber („Hrsg.“ oder „edited by“)
  • Titel des Kommentars (kursiv, ggf. mit Untertitel)
  • Auflage und Bandangabe
  • Ort und Verlag
  • Erscheinungsjahr
  • DOI oder URL (bei digitalen Kommentaren, ohne abschließenden Punkt)

Einbändiger Kommentar (Einzelautor)

Ein Kommentar, der vollständig von einer Person verfasst wurde, wird wie eine Monografie angegeben.

Beispiel:

Schmidt, Hans. Arbeitsrecht Kommentar. 7. Aufl. München: C. H. Beck, 2018.

Mehrbändiger Kommentar (Herausgeberwerk)

Große Kommentare wie Palandt oder Münchener Kommentar erscheinen mehrbändig.
In der Bibliografie werden Herausgeber, Band und Paragraphenbereich genannt.

Beispiel:

Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240. München: C. H. Beck, 2024.

Kommentar mit mehreren Herausgebern

Sind mehrere Herausgeber beteiligt, werden sie in der Reihenfolge der Titelseite genannt.

Beispiel:

Bork, Reinhard, und Christoph Berger, Hrsg. Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl. München: C. H. Beck, 2022.

Loseblattwerk oder fortlaufend aktualisierte Ausgabe

Loseblattkommentare oder dynamisch gepflegte Online-Ausgaben enthalten einen Stand- oder Versionshinweis.

Beispiel:

Mertens, Peter, Hrsg. Handbuch Sozialrecht. Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025. München: C. H. Beck, 2025.

Digitaler Kommentar (Online- oder Datenbankausgabe)

Digitale Kommentare werden mit DOI oder stabiler URL angegeben.
Bei veränderlichen Inhalten kann ein Abrufdatum ergänzt werden.

Beispiel:

Fuchs, Christian, Hrsg. Kommentar zum Datenschutzrecht. 5. Aufl. Berlin: Nomos, 2023. https://nomos-digital.de/datenschutzkommentar

Kommentarbeitrag (Kapitel mit eigenem Autor)

Wird ein bestimmter Beitrag in einem Sammelkommentar zitiert, erfolgt der Eintrag wie bei einem Buchkapitel.

Beispiel:

Müller, Thomas. „§ 433.“ In Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Hans Prütting und Gerhard Wegen, 9. Aufl., Rn. 1–60. München: C. H. Beck, 2022.

Historische oder frühere Auflagen

Frühere Auflagen werden mit Jahr und Auflagennummer angegeben; jede Auflage gilt als eigenes Werk.

Beispiel:

Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 40. Aufl. München: C. H. Beck, 1981.

Übersetzte oder mehrsprachige Kommentare

Übersetzte Rechtskommentare folgen den allgemeinen Chicago-Regeln; Übersetzer werden nach dem Titel genannt.

Beispiel:

Keller, Maria, Hrsg. Commentary on European Civil Law. Translated by James Howard. Oxford: Oxford University Press, 2019.

Kombination aus Print- und Online-Version

Wenn Print- und Online-Version gemeinsam genutzt werden, können beide Nachweise kombiniert werden.

Beispiel:

Bork, Reinhard, und Christoph Berger, Hrsg. Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl. München: C. H. Beck, 2022. https://beck-online.beck.de

Amtliche oder institutionelle Herausgeberschaft

Wird ein Kommentar von einer staatlichen oder institutionellen Stelle herausgegeben, steht diese an der Autorenposition.

Beispiel:

Bundesministerium der Justiz, Hrsg. Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 3. Aufl. Berlin: Bundesanzeiger Verlag, 2024.

Sonderregeln

Sonderfälle für Rechtskommentare zitieren nach Chicago – Fußnoten & Endnoten

Rechtskommentare erscheinen in verschiedenen Formen: als Loseblattwerke, digitale Editionen, mehrbändige Kommentare oder Übersetzungen.

Das Chicago Manual of Style (17th Hrsg., Notes & Bibliography) erlaubt hier Flexibilität, verlangt jedoch stets eine eindeutige Identifizierbarkeit der Quelle.

Die folgenden Sonderfälle zeigen, wie komplexe Kommentarformen korrekt in Fußnoten und Bibliografie zitiert werden.

Loseblattwerke und fortlaufend aktualisierte Kommentare

Loseblatt- oder Online-Kommentare erfordern eine Versions- oder Standsangabe, um den herangezogenen Bearbeitungszeitpunkt zu dokumentieren.

Beispiel Fußnote:

1. Peter Mertens (Hrsg.), Handbuch Sozialrecht, Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025 (München: C. H. Beck, 2025), § 12 Rn. 5.

Beispiel Bibliografie:

Mertens, Peter, Hrsg. Handbuch Sozialrecht. Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025. München: C. H. Beck, 2025.

Digitale Kommentare und Datenbank-Versionen

Digitale Kommentare werden wie Printausgaben behandelt, jedoch mit DOI oder stabiler URL.
Ein Abrufdatum ist nur erforderlich, wenn keine feste Version oder kein DOI vorhanden ist.

Beispiel Fußnote:

1. Christian Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Datenschutzrecht, 5. Aufl. (Berlin: Nomos, 2023), § 6 BDSG Rn. 10, https://nomos-digital.de/datenschutzkommentar.

Beispiel Bibliografie:

Fuchs, Christian, Hrsg. Kommentar zum Datenschutzrecht. 5. Aufl. Berlin: Nomos, 2023. https://nomos-digital.de/datenschutzkommentar

Mehrbändige Kommentare

Bei mehrbändigen Werken werden Bandnummer und Paragraphenbereich zur Identifikation angegeben – sowohl in Fußnote als auch in Bibliografie.

Beispiel Fußnote:

1. Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2024), § 104 Rn. 1.

Beispiel Bibliografie:

Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 83. Aufl., Band 1: §§ 1–240. München: C. H. Beck, 2024.

Kommentarbeiträge einzelner Autoren

Wenn nur ein bestimmter Beitrag innerhalb eines Herausgeberwerks zitiert wird, steht der Kapitelautor an erster Stelle; das Gesamtwerk folgt mit Herausgeberangabe.

Beispiel Fußnote:

1. Thomas Müller, „§ 433,“ in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Hans Prütting und Gerhard Wegen, 9. Aufl. (München: C. H. Beck, 2022), Rn. 45.

Beispiel Bibliografie:

Müller, Thomas. „§ 433.“ In Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Hans Prütting und Gerhard Wegen, 9. Aufl., Rn. 1–60. München: C. H. Beck, 2022.

Historische Auflagen oder Erstausgaben

Bei älteren Auflagen bleibt das ursprüngliche Erscheinungsjahr bestehen.
Neuauflagen mit Änderungen erhalten eigene Einträge.

Beispiel Fußnote:

1. Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl. (München: C. H. Beck, 1981), § 104 Rn. 2.

Beispiel Bibliografie:

Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 40. Aufl. München: C. H. Beck, 1981.

Übersetzte oder fremdsprachige Kommentare

Übersetzte oder mehrsprachige Ausgaben nennen nach dem Titel den Übersetzer.
Bilinguale Editionen können mit einem Sprachhinweis ergänzt werden.

Beispiel Fußnote:

1. Maria Keller (Hrsg.), Commentary on European Civil Law, übers. von James Howard (Oxford: Oxford University Press, 2019), § 12 Rn. 5.

Beispiel Bibliografie:

Keller, Maria, Hrsg. Commentary on European Civil Law. Übersetzt von James Howard. Oxford: Oxford University Press, 2019.

Institutionelle Herausgeber

Wenn eine Behörde oder akademische Einrichtung Herausgeberin ist, wird sie an die Autorenposition gesetzt.
Chicago erlaubt optional die Angabe der Abteilung oder Untereinheit.

Beispiel Fußnote:

1. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. (Berlin: Bundesanzeiger Verlag, 2024), § 1 Rn. 10.

Beispiel Bibliografie:

Bundesministerium der Justiz, Hrsg. Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 3. Aufl. Berlin: Bundesanzeiger Verlag, 2024.

Kombination von Print- und Online-Version

Wenn Print- und Online-Kommentar parallel genutzt werden, werden beide Nachweise angegeben, getrennt durch Semikolon.

Beispiel Fußnote:

1. Reinhard Bork und Christoph Berger (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. (München: C. H. Beck, 2022), § 433 Rn. 12; https://beck-online.beck.de.

Beispiel Bibliografie:

Bork, Reinhard, und Christoph Berger, Hrsg. Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl. München: C. H. Beck, 2022. https://beck-online.beck.de

Verpflichtende und empfohlene Angaben

Was ist nach Chicago – Fußnoten & Endnoten für die Zitation von Rechtskommentaren verpflichtend und was wird empfohlen?

Zitation in den Fußnoten nach Chicago (Rechtskommentare)

Angabe Verpflichtend Empfohlen / fakultativ
Autor oder Herausgeber Vollständiger Name bei erster Nennung (z. B. Reinhard Bork und Christoph Berger (Hrsg.)) Ab der zweiten Nennung Kurztitel oder Nachnamen (z. B. Bork/Becker oder Palandt)
Titel des Kommentars Vollständiger Titel kursiv (z. B. Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Kurztitel bei Wiederholung (Handkommentar BGB)
Auflage Bei jeder ersten Nennung zwingend (z. B. „4. Aufl.“) Kann bei späteren Nennungen entfallen, sofern eindeutig
Bandangabe Bei mehrbändigen Werken erforderlich (z. B. „Bd. 1: §§ 1–240“) Paragraphenbereich im Band ergänzen
Paragraph / Artikel / Randnummer Pflichtangabe bei Zitaten (z. B. „§ 433 Rn. 12“) Absatz, Satz oder Unterziffer, falls relevant
Ort, Verlag, Jahr Immer anzugeben in der Form Ort: Verlag, Jahr Jahresangabe kann bei revidierten Onlineversionen durch Standdatum ergänzt werden
Versionsstand / Datum Erforderlich bei Loseblattwerken oder Online-Kommentaren (z. B. „Stand: Mai 2025“) Ergänzung von DOI oder URL, falls vorhanden
DOI / URL (digitale Ausgaben) Pflicht bei rein digitalen Kommentaren oder Online-Zugriffen Abrufdatum bei dynamischen oder nicht versionierten Quellen
Zitationsort in der Fußnote Paragraph und Randnummer angeben Seitenzahl, wenn relevant (z. B. Einleitungskapitel)
Wiederholungszitate Verkürzte Form mit Nachnamen, Kurztitel, Paragraph Verwendung von „ebd.“ nur bei direkt vorausgehender identischer Quelle
Mehrere Kommentare in einer Fußnote Mit Semikolon trennen (z. B. Palandt, § 433 Rn. 12; Bork/Becker, § 433 Rn. 14) Kurztitel alphabetisch oder nach Bedeutung ordnen
Zitationssprache / Format Deutschsprachige Kommentare mit „Hrsg.“ bezeichnen Bei englischen Quellen „Hrsg.“ oder „edited by“

Bibliografie nach Chicago (Rechtskommentare)

Angabe Verpflichtend Empfohlen / fakultativ
Autor oder Herausgeber Nachname, Vorname. Bei mehreren: Reihenfolge der Titelseite beibehalten. „Hrsg.“ in deutschsprachigen, „edited by“ in englischsprachigen Arbeiten verwenden
Titel des Kommentars Vollständig kursiv, ggf. mit Untertitel Kurztitel im internen Register oder in Folgezitationen
Auflage Pflicht (z. B. „4. Aufl.“) Bei laufend aktualisierten Werken zusätzlich Versionshinweis oder „Stand“-Datum
Band / Teilangabe Verpflichtend bei mehrbändigen Werken (z. B. „Bd. 1: §§ 1–240“) Paragraphenbereich oder Themenbereich ergänzen
Ort und Verlag Immer anzugeben (München: C. H. Beck) Bei internationalen Verlagen Land ergänzen
Erscheinungsjahr Pflicht Bei dynamischen Online-Versionen mit Versionsdatum (z. B. „Stand: Mai 2025“)
DOI / URL Pflicht bei Online-Kommentaren oder digitalen Versionen Kein Punkt am Ende der URL; Abrufdatum nur bei veränderlichen Quellen
Kommentarbeiträge einzelner Autoren Kapitelautor an erster Stelle, danach Titel des Gesamtkommentars und Herausgeber Randnummernbereich oder Kapitelabschnitt ergänzen
Übersetzungen / Mehrsprachige Ausgaben Übersetzer nach Titel mit „Übersetzt von …“ Sprachhinweis („Deutsch/Englisch“) ergänzen
Institutionelle Herausgeber Institution als Autorin bei amtlichen oder universitären Kommentaren Unterabteilung oder Herausgebergruppe ergänzen
Loseblattwerke / Online-Editionen Versionsstand zwingend (z. B. „Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025“) DOI oder Permalink bevorzugen
Historische Auflagen Jahr der jeweiligen Ausgabe angeben Bei Nachdruck „Nachdruck der Ausgabe von [JJJJ]“ ergänzen
Kombinierte Print- und Online-Quellen Beide Medienformen in einem Eintrag angeben Mit Semikolon trennen (z. B. Print + URL)
Alphabetisierung Nach Nachnamen der Herausgeber oder ersten Autoren Einheitliche Sortierung nach Kommentarname (z. B. MüKoBGB, Palandt)
Zitationssprache In Deutsch beibehalten, auch bei gemischtsprachigen Werken Einheitliche Schreibweise für „Hrsg.“ und „Aufl.“

Häufige Fragen & Antworten

Du hast noch weitere Fragen zur Zitation nach Chicago Stil, die du nicht in diesem Artikel beantwortet bekommen hast? Dann recherchiere weiter in der Wissensdatenbank für Chicago Stil Zitation hier bei 1a-Studi.

Bei der ersten Nennung eines Rechtskommentars in der Fußnote verlangt der Chicago-Stil eine vollständige bibliografische Angabe. Zuerst steht der Name des Autors oder Herausgebers mit dem Zusatz „Hrsg.“. Danach folgt der vollständige Titel des Kommentars in Kursivschrift, die Auflage, gegebenenfalls die Bandangabe, der zitierte Paragraph und die genaue Randnummer. Am Schluss stehen Ort, Verlag und Erscheinungsjahr in Klammern. Ein Beispiel lautet: Reinhard Bork und Christoph Berger (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., Bd. 1, §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2022), § 433 Rn. 12.
Für die vollständige Erstnennung eines Rechtskommentars fordert der Chicago-Stil folgende Elemente. Erforderlich sind Autor oder Herausgeber mit vollem Namen, der vollständige Kommentartitel in Kursivschrift, die Auflage, bei mehrbändigen Werken die Bandangabe, die zitierte Normstelle mit Paragraph und Randnummer, sowie Ort, Verlag und Erscheinungsjahr. Bei digitalen Kommentaren kommt eine DOI oder eine stabile URL hinzu, gegebenenfalls mit Versionsstand oder Datum der letzten Aktualisierung. Diese Struktur stellt sicher, dass der Kommentar eindeutig identifizierbar bleibt und die Fundstelle präzise nachvollzogen werden kann.
Die Langform enthält bei der ersten Nennung alle bibliografischen Angaben, also Herausgeber, vollständigen Titel, Auflage, Band, Ort, Verlag, Jahr und die konkrete Normstelle. In späteren Fußnoten genügt eine Kurzform. Diese besteht aus Nachnamen der Herausgeber oder einem etablierten Kurztitel des Kommentars und der exakten Fundstelle, meist Paragraph und Randnummer. Ein Beispiel lautet in der Kurzform etwa: Bork/Becker, Handkommentar BGB, § 433 Rn. 14. Auflage, Verlag und Erscheinungsjahr entfallen, solange keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ausgabe besteht.
Ein einbändiger Kommentar, der vollständig von einer Person verfasst wurde, wird im Chicago-Stil wie eine Monografie behandelt. In der Fußnote steht zuerst der Name des Autors, gefolgt vom Kommentartitel in Kursivschrift, der Auflage und den Publikationsangaben mit Ort, Verlag und Jahr. Am Ende folgt die genaue Fundstelle mit Paragraph und Randnummer. Ein typischer Nachweis lautet zum Beispiel: Hans Schmidt, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. (München: C. H. Beck, 2018), § 611a Rn. 5. Später genügt die Kurzform „Schmidt, Arbeitsrecht Kommentar, § 611a Rn. 8“.
Mehrbändige Kommentare erfordern in der Erstnennung die Herausgeberangabe, den vollständigen Titel, die Auflage, die Bandnummer mit Paragraphenbereich und die Publikationsdaten. In der Fußnote lautet ein Beispiel: Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240 (München: C. H. Beck, 2024), § 104 Rn. 1. Die Kurzform verwendet dann den etablierten Namen des Kommentars und die jeweilige Normstelle, etwa „Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 104 Rn. 2“. Diese Struktur verbindet eindeutige Identifikation des Gesamtwerks mit einer präzisen Fundstelle im jeweiligen Band.
Loseblattwerke und fortlaufend aktualisierte Kommentare werden in der Fußnote mit Herausgeber, Titel, Hinweis auf die Loseblatt- oder Onlineausgabe, einem konkreten Standdatum, Ort, Verlag und Jahr nachgewiesen. Anschließend folgt die zitierte Normstelle mit Paragraph und Randnummer. Ein Beispiel lautet: Peter Mertens (Hrsg.), Handbuch Sozialrecht, Losebl.-Ausg., Stand: Mai 2025 (München: C. H. Beck, 2025), § 12 Rn. 3. Die Kurzform kann dann als „Mertens (Hrsg.), Handbuch Sozialrecht, § 12 Rn. 5“ erscheinen. Das Standdatum dokumentiert die benutzte Fassung des Kommentars eindeutig.
Ein bestimmter Kommentarbeitrag innerhalb eines Herausgeberwerks wird nach Chicago wie ein Kapitel in einem Sammelband behandelt. In der Fußnote steht zuerst der Name des Kapitelautors, danach der Titel des kommentierten Paragraphen in Anführungszeichen oder in Kurzform, gefolgt von „in“ und dem Titel des Gesamtkommentars. Anschließend werden die Herausgeber mit „hrsg. von“, die Auflage, gegebenenfalls die Bandangabe, Ort, Verlag, Jahr und die Randnummer genannt. Ein Beispiel lautet: Thomas Müller, „§ 433,“ in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Hans Prütting und Gerhard Wegen, 9. Aufl. (München: C. H. Beck, 2022), Rn. 45.
Digitale Kommentare werden zunächst wie Printkommentare zitiert. Erforderlich sind Herausgeber oder Autor, Kommentartitel in Kursivschrift, Auflage, Ort, Verlag, Jahr und die genaue Fundstelle mit Paragraph und Randnummer. Zusätzlich wird eine DOI oder eine stabile URL angegeben. Bei dynamisch aktualisierten Inhalten kann ein Abrufdatum oder ein Versionsstand ergänzt werden. Eine typische Fußnote lautet zum Beispiel: Christian Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Datenschutzrecht, 5. Aufl. (Berlin: Nomos, 2023), § 6 BDSG Rn. 10, https://nomos-digital.de/datenschutzkommentar. Die Kurzform behält den Kurztitel und die Normstelle bei und lässt die URL weg, sofern der Kommentar bereits eindeutig eingeführt wurde.
Im Literaturverzeichnis werden Rechtskommentare nach den allgemeinen Chicago-Regeln für Bücher oder Herausgeberwerke aufgeführt. Der Eintrag beginnt mit Nachname und Vorname des Autors oder Herausgebers, gefolgt vom Kommentartitel in Kursivschrift, der Auflage, einer Bandangabe bei mehrbändigen Werken, dem Erscheinungsort und dem Verlag sowie dem Jahr. Ein beispielhafter Eintrag lautet: Palandt, Otto, Hrsg. Bürgerliches Gesetzbuch. 83. Aufl., Bd. 1: §§ 1–240. München: C. H. Beck, 2024. Bei digitalen Kommentaren folgt am Ende eine DOI oder eine stabile URL ohne Punkt. Kommentarbeiträge einzelner Autoren werden wie Kapitel in einem Sammelwerk verzeichnet.
Frühere Auflagen und historische Kommentarversionen werden gesondert zitiert, sobald sich die Argumentation auf eine spezifische ältere Fassung stützt. Jede Auflage gilt im Chicago-Stil als eigenständige Publikation und erhält einen eigenen Eintrag im Literaturverzeichnis. In der Fußnote bleibt das ursprüngliche Erscheinungsjahr bestehen, zum Beispiel: Otto Palandt (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl. (München: C. H. Beck, 1981), § 104 Rn. 2. Im Literaturverzeichnis erscheint derselbe Titel mit Angabe der betreffenden Auflage und des Erscheinungsjahres. Dadurch wird transparent, auf welche Fassung des Kommentars sich die Auswertung tatsächlich bezieht.
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