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Rechtskommentare zitieren nach MLA

Rechtskommentare zitieren nach MLA bedeutet, juristische Sekundärliteratur nach der MLA-Logik für Bücher, Herausgeberwerke, Nachschlagewerke oder Online-Container zu erfassen. Entscheidend ist, ob eine signierte Einzelkommentierung, eine unsignierte Kommentierung, ein Gesamtkommentar, ein Ein-Autor-Kommentar oder eine Datenbankfassung verwendet wurde. Im Text verweist MLA auf das erste Element des Literaturverzeichnis-Eintrags und ergänzt bei konkreten Stellen einen passenden Lokator, meist Norm und Randnummer. Beispiel im Text: (Keller, § 823 Rn. 12). Beispiel im Literaturverzeichnis: Keller, Max. „§ 823 BGB.“ Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1205–1278.

Rechtskommentare zitieren

Wichtigste Fakten

Rechtskommentare zitieren nach MLA

Rechtskommentare werden im MLA-Stil als juristische Sekundärliteratur behandelt. Da MLA kein eigenes Spezialmuster für deutsche Rechtskommentare vorgibt, eignet sich eine MLA-nahe Einordnung nach der konkret verwendeten Fassung.

  • Rechtskommentare sind keine Gesetzestexte, sondern kommentierende Fachliteratur.
  • Signierte Einzelkommentierungen werden wie Beiträge in einem Herausgeberwerk zitiert.
  • Unsignierte Kommentierungen beginnen mit Titel, Norm oder Eintragsbezeichnung.
  • Ein-Autor-Kommentare werden meist wie Monografien behandelt.
  • Mehrbändige Kommentare benötigen eine Bandangabe, wenn die zitierte Fassung bandweise organisiert ist.
  • Online-Kommentare erhalten Datenbank oder Plattform als Container.
  • Randnummern dienen häufig als genaue Lokatoren.

Rechtskommentare als Quellentyp

Rechtskommentare stehen zwischen Monografie, Sammelband und Nachschlagewerk. Entscheidend ist, ob eine einzelne Kommentierung oder der Kommentar als Gesamtwerk zitiert wird.

  • Einzelkommentierung zu einer Norm
  • Kommentar als Gesamtwerk
  • mehrbändiger Kommentar
  • Loseblattkommentar
  • Online-Kommentar in einer juristischen Datenbank

Signierte und unsignierte Kommentierungen

Die Autorenschaft bestimmt den Beginn des Eintrags. Bei signierten Kommentierungen steht die verantwortliche Person am Anfang. Fehlt eine persönliche Autorenschaft, beginnt der Eintrag mit der Norm oder Eintragsbezeichnung.

  • Signierte Kommentierung: Autorin oder Autor steht am Anfang.
  • Unsignierte Kommentierung: Norm, Titel oder Beschreibung steht am Anfang.
  • Herausgeberkommentar: Kommentarwerk erscheint als Container.
  • Ein-Autor-Kommentar: Werk wird meist als Monografie behandelt.
  • Mehrere Bearbeiter: konkrete Bearbeitung möglichst genau zuordnen.

Randnummern und Normbezug

Bei Rechtskommentaren sind Seitenzahlen häufig weniger geeignet als Randnummern. Für genaue Nachweise wird daher meist die kommentierte Norm mit Randnummer angegeben.

  • Kommentierte Norm: zum Beispiel § 823 BGB
  • Randnummer: zum Beispiel Rn. 12
  • Bandangabe: relevant bei mehrbändigen Kommentaren
  • Auflage: relevant bei gedruckten Kommentaren
  • Stand der Bearbeitung: relevant bei Online- und Loseblattkommentaren

Gedruckte und digitale Rechtskommentare

Die verwendete Fassung bestimmt die notwendigen Angaben. Gedruckte Kommentare benötigen vor allem Auflage, Band und Verlag. Online-Kommentare benötigen Plattform, Datenbank, Stand und digitale Fundstelle.

  • Gedruckter Kommentar: Autor, Beitrag, Kommentarwerk, Herausgeber, Auflage, Band, Verlag, Jahr
  • Ein-Autor-Kommentar: Autor, Titel, Auflage, Verlag, Jahr
  • Loseblattkommentar: Werk, Lieferung oder Bearbeitungsstand ergänzen
  • Online-Kommentar: Datenbank oder Plattform als Container angeben
  • Deutschsprachige MLA-Arbeit: Angaben wie hrsg. von, Bd. und Aufl. können deutsch bleiben.

Unterschiede zwischen MLA 8 und MLA 9

MLA 9 führt kein eigenes Spezialmuster für Rechtskommentare ein. Die Core-Elements-Logik aus MLA 8 bleibt bestehen. Unterschiede liegen vor allem in genaueren Erläuterungen zu digitalen Quellen, Containern und Sonderfällen.

Aspekt MLA 8 MLA 9 Bedeutung für Rechtskommentare
Grundprinzip Arbeit mit den Core Elements Fortführung der Core Elements Rechtskommentare werden weiterhin nach der konkret verwendeten Fassung erfasst.
Einzelkommentierung Einordnung als Beitrag in einem größeren Werk möglich Diese Logik bleibt bestehen. Signierte Kommentierungen lassen sich wie Beiträge in einem Herausgeberwerk zitieren.
Kommentar als Gesamtwerk Behandlung wie Buch oder Herausgeberwerk Diese Grundform bleibt erhalten. Ein-Autor-Kommentare und Gesamtkommentare werden nicht künstlich in Einzelbeiträge zerlegt.
Lokatoren Werkinterne Orientierungssysteme können genutzt werden. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Norm, Randnummer, Band und Bearbeitungsstand ersetzen häufig Seitenzahlen.
Digitale Kommentare Datenbanken und Plattformen können als Container erscheinen. Digitale Quellen werden ausführlicher erläutert. Online-Kommentare lassen sich präziser über Datenbank, Stand und Fundstelle dokumentieren.
Praktische Relevanz Keine starre Sonderformel für deutsche Rechtskommentare Weiterhin keine starre Sonderformel Entscheidend bleibt die saubere Zuordnung als Einzelkommentierung, Gesamtwerk oder Onlinefassung.

Im Text

Zitieren im Text: Rechtskommentare MLA

Grundform

Im MLA-Klammerbeleg steht das erste Element des Literaturverzeichnis-Eintrags. Bei einer signierten Kommentierung ist das in der Regel der Nachname des Bearbeiters. Bei einer unsignierten Kommentierung oder bei einem Kommentar ohne Bearbeitername ist es der Titel des Eintrags oder der Titel des Gesamtwerks. Der Lokator folgt danach. Bei Rechtskommentaren ist das meist die kommentierte Norm mit Randnummer.

(Keller, § 823 Rn. 12)

(Keller, Art. 5 Rn. 7)

Keller erläutert zu § 823 BGB, dass ... (Rn. 12).

Signierte Einzelkommentierung in einem Herausgeberwerk

Wenn ein mehrbändiger Kommentar einzelne, namentlich gekennzeichnete Bearbeiter hat, verweist der Klammerbeleg auf den Bearbeiter, nicht auf den Herausgeber. Diese Lösung entspricht der MLA-Logik für signierte Einträge in Referenzwerken.

(Meyer, § 433 Rn. 5)

(Meyer, § 433 Rn. 5–8)

Meyer beschreibt die Primärpflichten des Kaufrechts besonders deutlich (Rn. 5).

Unsignierte Kommentierung

Wenn eine Kommentierung keinen ausgewiesenen Bearbeiter hat, übernimmt die Normbezeichnung oder ein Kurztitel die Signalrolle im Text. Diese Form folgt der MLA-Regel für unsignierte Einträge in Nachschlagewerken.

(„§ 823 BGBRn. 12)

(„Art. 5 GGRn. 7)

Kommentar als Ganzes

Wenn kein einzelner Abschnitt, sondern der Kommentar als Gesamtwerk zitiert wird – etwa bei einem einbändigen Kommentar oder bei einer allgemeinen methodischen Aussage –, verweist der Klammerbeleg auf das erste Element des Bucheintrags. Wenn der Eintrag mit dem Herausgeber beginnt, steht im Text also der Herausgebername. Wenn der Titel an erster Stelle steht, verweist der Kurzbeleg auf den Titel.

(Meyer 57)

Meyer entwickelt im Vorwort des Kommentars eine funktionale Begriffsbestimmung (57).

Ein-Autor-Kommentar

Wenn ein Kommentar vollständig von einer Person stammt und wie eine Monografie benutzt wird, wird in MLA das ganze Werk zitiert, nicht jede kommentierte Norm als eigener Eintrag. Die konkrete Normstelle wird dann nur im Text lokalisiert. Das entspricht der MLA-Regel für Kapitel aus Monografien.

(Keller 57)

Im Abschnitt zu § 823 BGB führt Keller aus ... (57).

Zwei Bearbeiter

Wenn eine Kommentierung von zwei Bearbeitern gemeinsam verantwortet wird, nennt der Klammerbeleg beide Nachnamen.

(Keller and Scholz, § 242 Rn. 18)

Keller and Scholz betonen die Funktion des Grundsatzes von Treu und Glauben (Rn. 18).

Drei oder mehr Bearbeiter

Bei drei oder mehr Bearbeitern wird im Text der erste Name plus et al. verwendet. Das entspricht der allgemeinen MLA-Regel für Mehrfachautorschaft.

(Keller et al., § 280 Rn. 9)

Keller et al. beschreiben die Pflichtverletzung als mehrstufigen Prüfungspunkt (Rn. 9).

Mehrere Kommentierungen desselben Bearbeiters

Wenn ein Bearbeiter mehrere verschiedene Kommentierungen in demselben oder in verschiedenen Kommentaren verantwortet, reicht der Nachname allein nicht mehr aus. Dann ergänzt MLA einen Kurztitel. Das entspricht der allgemeinen Regel für mehrere Werke desselben Autors.

(Keller, „§ 823 BGBRn. 12)

(Keller, „§ 826 BGBRn. 3)

Namensgleichheit bei Bearbeitern

Wenn zwei Bearbeiter denselben Nachnamen tragen, ergänzt MLA die Initiale oder – falls nötig – den Vornamen.

(H. Keller, § 823 Rn. 12)

(T. Keller, § 823 Rn. 12)

Online-Kommentar

Wenn ein Online-Kommentar keine stabile Paginierung hat, verweist der Kurzbeleg am besten auf die Randnummer oder auf eine andere in der Quelle selbst sichtbare Struktur. Die Plattform wird erst im Literaturverzeichnis-Eintrag sichtbar.

(Keller, § 823 Rn. 12)

(Keller, Art. 6 DSGVO Rn. 4)

Im Literaturverzeichnis

Im Literaturverzeichnis: MLA Rechtskommentare zitieren

Grundform für eine signierte Kommentierung in einem Herausgeberwerk

Wenn eine Kommentierung namentlich gezeichnet ist, liegt die sachnächste MLA-Lösung darin, den Bearbeiter zuerst zu nennen, dann die Normbezeichnung als Titel des Eintrags und anschließend den Kommentar als Container. Diese Form lehnt sich an MLA-Muster für signierte Referenzeinträge und Beiträge in herausgegebenen Werken an.

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1205–1278.

Signierte Kommentierung in einem mehrbändigen Werk

Wenn der Kommentar mehrbändig erscheint, gehört die Bandangabe in den Eintrag. Bei eigenständig benannten Bänden kann auch der einzelne Band als erster Container dienen.

Meyer, Claudia.§ 433 BGB.Kommentar zum Schuldrecht, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 4. Aufl., Bd. 2, Nomos, 2023, S. 410–462.

Unsignierte Kommentierung

Wenn die Kommentierung keinen Bearbeiter ausweist, beginnt der Literaturverzeichnis-Eintrag mit der Normbezeichnung. Das entspricht der MLA-Regel für unsignierte Einträge in Referenzwerken.

§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1205–1278.

Gesamtkommentar als Werk

Wenn der Kommentar als Ganzes zitiert wird, wird er wie ein herausgegebenes Buch behandelt. Das entspricht der allgemeinen MLA-Regel für Bücher und edited books.

Meyer, Julia, und Thomas Braun, Hrsg. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 9. Aufl., 10 Bde., C. H. Beck, 2024.

Ein-Autor-Kommentar

Wenn ein Kommentar vollständig von einer Person verfasst wurde, wird das Werk wie eine Monografie behandelt. Eine einzelne Normkommentierung erhält dann in der Regel keinen separaten Literaturverzeichnis-Eintrag.

Keller, Max. BGB-Kommentar. 3. Aufl., De Gruyter, 2022.

Online-Kommentar in Datenbank oder auf Plattform

Wenn die konsultierte Version in einer Datenbank oder auf einer Onlineplattform veröffentlicht ist, wird diese Plattform als Container dokumentiert. Ob die Plattform ein echter Container ist, hängt davon ab, ob sie die benutzte Version tatsächlich publiziert oder nur auf sie verweist.

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., C. H. Beck, 2024. beck-online, URL.

Loseblattkommentar

Loseblattkommentare werden wie fortlaufend aktualisierte Bücher oder Referenzwerke behandelt. Der Stand der Lieferung oder des Aktualisierungsstands sollte im Eintrag sichtbar gemacht werden, weil genau dieser Stand die benutzte Version identifiziert. Diese Angabe ist eine MLA-konsequente Ergänzung zur Version der konsultierten Quelle.

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Deliktsrecht, hrsg. von Julia Meyer, Loseblattausg., Stand Mai 2024, Otto Schmidt.

Deutschsprachige Deskriptoren in MLA-Einträgen

Da die Arbeit auf Deutsch geschrieben ist, dürfen die beschreibenden MLA-Elemente deutsch formuliert werden. Formen wie hrsg. von, Aufl., Bd. oder Stand sind deshalb in einer deutschsprachigen MLA-Arbeit stimmig.

Meyer, Claudia.Art. 5 GG.Kommentar zum Verfassungsrecht, hrsg. von Hans Richter, 6. Aufl., Bd. 1, Nomos, 2023, S. 210–248.

Sonderfälle

Sonderfälle für Rechtskommentare nach MLA

Signierte Einzelkommentierung versus Gesamtkommentar

Dieser Unterschied ist der wichtigste Sonderfall. Wenn eine einzelne, namentlich gezeichnete Kommentierung zitiert wird, beginnt der Eintrag mit dem Bearbeiter. Wenn dagegen der Kommentar als Ganzes zitiert wird, beginnt der Eintrag mit dem Herausgeber oder – wenn sinnvoller – mit dem Titel des Gesamtwerks.

Im Text

Einzelkommentierung: (Keller, § 823 Rn. 12)

Gesamtkommentar: (Meyer 57)

Literaturverzeichnis

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1205–1278.

Meyer, Julia, und Thomas Braun, Hrsg. Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 9. Aufl., 10 Bde., C. H. Beck, 2024.

Mehrere Kommentierungen desselben Bearbeiters aus demselben Kommentar

Wenn mehrere signierte Einträge desselben Bearbeiters aus demselben Kommentar benutzt werden, empfiehlt MLA für mehrere Werke eines Autors aus derselben Sammlung getrennte Einträge für jede zitierte Einheit. Im Text muss dann mit Kurztiteln unterschieden werden.

Im Text

(Keller, „§ 823 BGBRn. 12)

(Keller, „§ 826 BGBRn. 3)

Literaturverzeichnis

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1205–1278.

Keller, Max.§ 826 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., Bd. 6, C. H. Beck, 2024, S. 1290–1318.

Ein-Autor-Kommentar mit einzelnen Paragraphen

Wenn ein Kommentar monografisch von einer Person verfasst ist, empfiehlt sich kein eigener Eintrag pro Paragraph. Die MLA behandelt Kapitel aus Monografien grundsätzlich über das Gesamtwerk. Die konkrete Normstelle wird deshalb nur im Text lokalisiert.

Im Text

(Keller 57)

Im Abschnitt zu § 823 BGB führt Keller aus ... (57).

Literaturverzeichnis

Keller, Max. BGB-Kommentar. 3. Aufl., De Gruyter, 2022.

Online-Kommentar in Datenbank

Wenn ein Kommentar in einer juristischen Datenbank konsultiert wurde, sollte diese Datenbank im Literaturverzeichnis erscheinen, sofern sie die benutzte Version tatsächlich bereitstellt. Gerade bei juristischen Plattformen ist das oft der sachnächste MLA-Container.

Im Text

(Keller, § 823 Rn. 12)

Literaturverzeichnis

Keller, Max.§ 823 BGB.Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Julia Meyer und Thomas Braun, 9. Aufl., C. H. Beck, 2024. beck-online, URL.

Unsignierter Online-Kommentar

Wenn eine Online-Kommentierung keinen Bearbeiter ausweist, beginnt der Eintrag mit der Normbezeichnung. Die Plattform erscheint als Container der konsultierten Version.

Im Text

(„Art. 6 DSGVORn. 4)

Literaturverzeichnis

Art. 6 DSGVO.Online-Kommentar Datenschutzrecht, hrsg. von Julia Meyer, Otto Schmidt, 2024. Otto-Schmidt online, URL.

Sekundärzitat einer Kommentierung

Wenn eine Kommentierung nur indirekt über eine andere Quelle bekannt ist, steht im Literaturverzeichnis nur die tatsächlich konsultierte Quelle. Im Text wird der indirekte Bezug markiert. Das folgt der allgemeinen MLA-Logik für indirekte Nachweise.

Im Text

(zit. in Meyer 55)

Literaturverzeichnis

Meyer, Claudia. Methoden juristischen Arbeitens. Nomos, 2023.

Die folgende Übersicht bündelt die MLA-Regeln für Rechtskommentare. Maßgeblich bleibt, ob eine signierte Einzelkommentierung, eine unsignierte Kommentierung, ein Gesamtkommentar, ein Ein-Autor-Kommentar oder eine Onlinefassung zitiert wird.

Verpflichtende und empfohlene Angaben

Was ist nach MLA für Rechtskommentare verpflichtend und was wird empfohlen?

Zitation im Text nach MLA

Signal im Kurzbeleg


Pflicht

Im Kurzbeleg steht der Bearbeitername, der Normtitel oder der Herausgebername, je nachdem, welches Element den Literaturverzeichnis-Eintrag eröffnet.

Empfehlung

Das Signal sollte möglichst kurz und eindeutig sein, damit der Beleg direkt zum passenden Eintrag im Literaturverzeichnis führt.

Lokator


Pflicht bei konkreter Stelle

Bei konkreten Zitaten oder engen Paraphrasen wird ein werkinterner Lokator angegeben, meist Randnummer, Paragraph oder Artikel.

Empfehlung

Besonders präzise ist die Kombination aus Norm und Randnummer, z. B. § 823 Rn. 12.

Form des Kurzbelegs


Pflicht

Die typische Form lautet (Signal, Lokator), z. B. (Keller, § 823 Rn. 12).

Mehrere Einträge desselben Bearbeiters


Pflicht zur Unterscheidung

Wenn derselbe Bearbeiter mehrere Kommentierungen verantwortet, wird im Kurzbeleg ein Kurztitel ergänzt.

Empfehlung

Als Kurztitel eignet sich die präzise Normbezeichnung, z. B. „§ 823 BGB“.

Drei oder mehr Bearbeiter


Pflicht

Bei drei oder mehr Bearbeitern wird im Text der erste Name plus et al. verwendet.

Empfehlung

Im Fließtext kann eine ausführlichere Nennung sinnvoll sein, wenn die Bearbeiterrolle argumentativ relevant ist.

Onlinekommentar


Pflicht zur Quellenlogik

Im Text steht weiterhin das Signalwort mit Randnummer oder Normlokator; die Plattform selbst erscheint nicht im Kurzbeleg.

Hinweis

Die Datenbank oder Plattform wird erst im Literaturverzeichnis als Container sichtbar.

Literaturverzeichnis nach MLA

Erstes Element


Pflicht

Der Eintrag beginnt je nach Kommentarart mit Bearbeiter, Normtitel oder Herausgeber.

Empfehlung

Die Entscheidung sollte innerhalb desselben Kommentartyps konsistent bleiben.

Titel des Eintrags


Pflicht bei Einzelkommentierung

Die Normbezeichnung steht bei einer Einzelkommentierung als Titel des Eintrags in Anführungszeichen.

Empfehlung

Die Normform sollte präzise sein, z. B. „§ 823 BGB“ oder „Art. 5 GG“.

Kommentar als Container


Pflicht

Der Titel des Kommentars wird als Container angegeben und kursiv gesetzt.

Empfehlung

Bei eigenständig betitelten Bänden kann der Bandtitel zusätzlich die Containerlogik präzisieren.

Herausgeber


Pflicht bei Herausgeberkommentaren

Herausgeber werden bei Herausgeberkommentaren angegeben, wenn die Quelle sie ausweist.

Empfehlung

Die Nennung sollte vollständig und in der Sprache der Arbeit erfolgen, z. B. hrsg. von.

Auflage und Band


Pflicht bei mehrbändiger oder neuer Fassung

Auflage, Band oder Aktualisierungsstand werden angegeben, wenn sie die benutzte Fassung identifizieren.

Empfehlung

Formen wie Aufl., Bd. oder Stand sollten einheitlich verwendet werden.

Publisher


Pflicht, sofern vorhanden

Verlag oder Datenbankanbieter werden angegeben, sofern sie für die benutzte Fassung relevant sind.

Hinweis

Der Publisher sollte nur weggelassen werden, wenn die MLA-Logik dies systematisch zulässt.

Plattform oder Datenbank


Pflicht bei Onlineversion

Bei Onlineversionen wird die Plattform oder Datenbank genannt, wenn sie die tatsächlich benutzte Version bereitstellt.

Empfehlung

Die Plattform sollte nur als Container erscheinen, wenn sie echte Containerfunktion für die benutzte Version hat.

URL


Pflicht bei Onlinezugriff

Bei online konsultierten Kommentaren wird ein Zugriffspfad angegeben.

Empfehlung

Ein stabiler Link oder Permalink ist gegenüber einer temporären Sitzungsadresse zu bevorzugen.

Sprache der Labels


Zulässig

Beschreibende Labels dürfen an die Sprache der Arbeit angepasst werden.

Empfehlung

Deutschsprachige Deskriptoren wie hrsg. von, Bd. und Aufl. sollten konsistent verwendet werden.

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Häufige Fragen & Antworten

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Warum gelten Rechtskommentare in MLA als Sonderfall?

Rechtskommentare sind keine Normtexte, sondern juristische Sekundärliteratur. MLA bietet dafür kein eigenes Spezialmuster für deutsche Kommentare. Eine MLA-konsistente Lösung entsteht, wenn der Kommentar als Buch oder Herausgeberwerk behandelt wird und einzelne signierte Kommentierungen wie Beiträge in einem herausgegebenen Werk oder wie signierte Einträge in einem Nachschlagewerk erfasst werden.

Wie sieht der MLA-Kurzbeleg im Text bei Rechtskommentaren aus?

MLA arbeitet nicht mit Autor und Jahr, sondern mit einem Signal, das auf den Eintrag im Literaturverzeichnis verweist. Bei Rechtskommentaren folgt nach dem Signal ein werkintern geeigneter Lokator. Das ist häufig die Randnummer, ergänzt um die kommentierte Norm, zum Beispiel (Keller, § 823 Rn. 12) oder (Keller, Art. 5 Rn. 7).

Welche Lokatoren sind bei Rechtskommentaren in MLA zulässig und sinnvoll?

MLA verlangt bei konkreten Stellen einen Lokator, der zur Quelle passt. Bei Rechtskommentaren sind Randnummern der Standardlokator, oft kombiniert mit Paragraph oder Artikel. Optional können zusätzlich Absatz, Satz, Nummer der Norm oder Randnummernbereiche genannt werden, zum Beispiel (Meyer, § 433 Rn. 5–8).

Wie zitiere ich eine signierte Einzelkommentierung in einem Herausgeberkommentar nach MLA?

Im Text steht der Bearbeiter als Signal, ergänzt um Paragraph oder Artikel und Randnummer. Im Literaturverzeichnis beginnt der Eintrag mit dem Bearbeiter, danach folgt die Normbezeichnung als Titel des Eintrags in Anführungszeichen, anschließend der Kommentar als Container mit Herausgeberangabe, Auflage, Band und gegebenenfalls Seitenbereich.

Wie zitiere ich eine unsignierte Kommentierung ohne Bearbeitername nach MLA?

Fehlt eine namentliche Bearbeitung, übernimmt die Normbezeichnung oder ein Kurztitel die Signalrolle im Text, zum Beispiel („§ 823 BGB“ Rn. 12). Im Literaturverzeichnis beginnt der Eintrag entsprechend mit der Normbezeichnung, danach folgt der Kommentar als Container.

Wann zitiere ich den Kommentar als Ganzes statt einer Einzelkommentierung?

Ein Gesamtzitat ist zweckmäßig, wenn eine allgemeine Aussage aus Vorwort, Einleitung oder Methodik des Werkes genutzt wird oder wenn ein einbändiger Kommentar als geschlossenes Werk herangezogen wird. Im Text verweist der Kurzbeleg dann auf den Bucheintrag und nutzt bei Bedarf Seitenzahlen der benutzten Ausgabe.

Wie behandle ich Ein-Autor-Kommentare in MLA?

Ein-Autor-Kommentare werden wie Monografien behandelt. Im Literaturverzeichnis steht der Kommentar als Buch. Die konkrete Normstelle wird im Text lokalisiert, zum Beispiel im Fließtext genannt oder als Lokator ergänzt, ohne für jeden Paragraphen oder Artikel einen eigenen Eintrag zu erzeugen.

Wie zitiere ich mehrbändige Kommentare nach MLA?

Wenn die benutzte Fassung bandweise organisiert ist oder die Kommentierung nur in einem bestimmten Band steht, wird der Band im Literaturverzeichnis genannt, zum Beispiel Bd. 6. Im Text bleibt der Lokator weiterhin Paragraph oder Artikel und Randnummer; der Band ist typischerweise nicht Teil des Kurzbelegs, sondern Teil des Eintrags.

Wie zitiere ich Rechtskommentare aus Datenbanken oder Online-Plattformen nach MLA?

Wenn die Plattform die tatsächlich konsultierte Version bereitstellt, wird sie als Container dokumentiert, zum Beispiel beck-online oder Otto-Schmidt online, und eine stabile URL ergänzt. Im Text wird weiterhin über Bearbeiter oder Normtitel plus Randnummer lokalisiert; die Plattform erscheint im Kurzbeleg nicht, sondern im Literaturverzeichnis.

Wie gehe ich mit Loseblattkommentaren in MLA um?

Loseblattwerke werden als fortlaufend aktualisierte Werke behandelt. Im Literaturverzeichnis sollte der Aktualisierungsstand sichtbar sein, zum Beispiel Loseblattausg., Stand Mai 2024, weil dieser Stand die benutzte Fassung identifiziert. Im Text bleibt der Lokator Paragraph oder Artikel plus Randnummer.

Wie unterscheide ich mehrere Kommentierungen desselben Bearbeiters im MLA-Kurzbeleg?

Wenn derselbe Bearbeiter mehrere Einträge verantwortet, reicht der Nachname allein nicht aus. MLA ergänzt dann einen Kurztitel, hier zweckmäßig die Normbezeichnung, zum Beispiel (Keller, „§ 823 BGB“ Rn. 12) und (Keller, „§ 826 BGB“ Rn. 3).

Dürfen deutschsprachige Labels wie „hrsg. von“, „Bd.“ oder „Aufl.“ in MLA-Einträgen stehen?

In deutschsprachigen Arbeiten können beschreibende Elemente in deutscher Sprache geführt werden, zum Beispiel hrsg. von, Bd., Aufl. oder Stand. Voraussetzung ist, dass die MLA-Grundstruktur mit Elementreihenfolge und Containerlogik erhalten bleibt und die Labels innerhalb der Arbeit konsistent verwendet werden.

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